Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 327)
- Language
- German
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gehorsame Rabbiner Strafen festsetzte. Sie betonten, daß diese Anordnungen nur in solchen Orten oder Gemeinden realisierbar seien, in denen sich Rabbiner befinden. Wie könnten denn die Rabbiner die Eintragungen in ihre amtlichen Bücher richtig und rechtzeitig vornehmen, wo es doch in vielen Fällen um Juden gehe, die sechs oder acht Meilen vom Sitze des Rabbiners entfernt oder einzelweis verstreut auf dem Lande wohnen? In der Erkenntnis dieser Schwierigkeiten schlugen die jüdischen Landesvorsteher eine geänderte Art und Weise der Durchführung dieser amtlichen rabbinischen Agenda vor. Sie beantragten, daß in Orten, in denen die Juden eine Gemeinde bilden, die Aufsicht über die jüdischen Geburts-, Trauungs- und Sterbebücher den örtlichen jüdischen Vorstehern anvertraut werde, die verpflichtet wären, dem Kreisrabbiner vierteljährige Berichte über den Stand der Bücher einzusenden. Bezüglich der einzelnen, über das Land verstreuten Juden jedoch empfahlen die jüdischen Landesvorsteher, daß die Aufzeichnungen über die Änderungen in der jüdischen Population von den obrigkeitlichen Behörden vorgenommen werden sollen, die ebenfalls vierteljährige Ausweise dem Kreisrabbiner zu übersenden hätten. Der Vorschlag, daß die obrigkeitlichen Behörden die Änderungen in der jüdischen Population und die betreffenden Bücher in Evidenz halten sollen, scheint den jüdischen Landesvorstehern sehr gefallen zu haben, denn sie empfahlen, diesen Vorgang bei der Evidenz aller, keine besondere Kultusgemeinde bildenden Juden einzuhalten. Sie machten auch auf die Vorteile und Erleichterungen aufmerksam, die den Konskriptionsämtern durch diese Praxis erwachsen würden. Andere gewichtige praktische Einwände brachten die jüdischen Landesdeputierten gegen den 3. Artikel des Patentes vom 23. Juli vor, der anordnete, daß es Verpflichtung aller jüdischen Familien vorstände und selbständigen Juden sei, die ausgefüllten Meldungen mit der Anführung der alten und neuen Namen abzugeben .20 Die jüdischen Deputierten sprachen die ernste Befürchtung aus, wie sich jene Juden ihrer Aufgabe entledigen könnten, die nicht schreiben können. Es wäre ja wohl möglich, daß für die jüdischen Analphabeten jemand anderer die Meldezettel ausfüllen könnte; dann könnten sich aber wieder manche damit ausreden, daß sie die Meldung nicht geschrieben hätten. Wie könnte hiernach der jüdische Kreisdeputierte oder Rabbiner mit seiner Unterschrift die Richtigkeit einer Meldung bestätigen, von der er wüßte, daß sie von dem sich meldenden Juden nicht eigenhändig ausgefüllt wurde? Und was für Schwierigkeiten würden den jüdischen Funktionären, Kreisdeputierten und Rabbinern erwachsen, verpflichtungsgemäß die Richtigkeit einzelner Meldungen dort zu bestätigen, wo sie mit den Juden nicht im selben Orte wohnen? Endlich machten die Gesuchsteller auch auf die Unmöglichkeit aufmerksam, die ganze Aktion in der bestimmten Frist, 326 18