Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 326)
- Language
- German
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betrafen. Es gestattete den Juden, die von der Bezeichnung von Städten oder Gemeinden abgeleiteten Familiennamen zu gebrauchen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß diese Bewilligung nur für die alten (bisherigen) Familiennamen zu gelten habe, die einzelne Familien schon seit Generationen gebrauchten; die Bildung neuer derartiger Namen wurde untersagt. „Jenen Geschlechtern und Einzelpersonen jedoch, die erst vom 1. Jänner 1788 an bestimmte neue Zunamen wählen, wird nicht gestattet, die Namen irgendeiner Stadt oder eines Ortes anzunehmen, damit nicht mehrfache, unterschiedliche Geschlechter mit gleichen Zunamen entstehen, gleichwie nicht bewilligt werden kann, daß sie den Namen irgendeines Ortes nur deshalb annehmen, weil sie dort geboren wurden oder zuletzt dort gewohnt haben." Daß der einmal gewählte Familienname bei allen Männern und ledigen Frauen unabänderlich ist, hielt das Hofdekret für selbstverständlich. Die Frage der Namenwahl jener erwachsenen Kinder, deren Vater gestorben war, ohne sich vorher einen ständigen Familiennamen gewählt zu haben, löste das Hofdekret nach dem Vorschlage des böhmischen Guberniums dahin, daß in einem solchen Falle alle hinterbliebenen Kinder, wenn sie sich nicht einigen, ganz selbständig und unabhängig voneinander zur Wahl ihres Zunamens schreiten können. Außer diesen Anordnungen nahm das Hofdekret vom 11. Oktober zwei kleine Änderungen formaler Art in dem vorgeschlagenen Formular des Meldezettels vor, indem betont wurde, daß es sich um die Wahl deutscher Namen handle. Das Gubernium gab den Inhalt und die Interpretation aller Anordnungen allen Juden, sowie allen Behörden, in deren Wirkungskreis die Regelung der Judennamen fiel, mit besonderem deutsch-tschechisch gedrucktem Rundschreiben vom 25. Oktober 1787 bekannt. Die Anmerkungen und Einwendungen zum Grundpatente über die Judennamen, welche die Juden in ihrer Eingabe an das böhm. Gubernium vom 21. September zusammengefaßt hatten, blieben nicht die einzigen, vielmehr ergab sich im Verlauf der Durchführung der ganzen Aktion für die Juden noch mehrere Male Gelegenheit, mit ihrer Stimme in die Verhandlungen einzugreifen. So war es z. B. mit den Zuschriften der jüdischen Landesdeputierten an das Gubernium vom 21. und 23. Oktober 1787, in denen sie sich gegen einige Absätze des Grundpatentes wendeten und auf die Unmöglichkeit aufmerksam machten, die Aktion genau nach den Vorschriften zu vollziehen.19 So hatten sie praktische Einwendungen gegen den 4. Artikel des Patentes, daß alle amtlichen Aufzeichnungen über die jüdischen Geburts-, Eheschließungs- und Sterbefälle nur unter Verwendung der ständigen und genauen Familiennamen zu geschehen hätten, und zum 7. Artikel, der für nachlässige oder un- 17 325