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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 325

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 325)
Language
German
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gen um die Gleichberechtigung der Vornamen sehr häufig beriefen, denn sie gestand den Juden fast vollständige Freiheit in der Wahl der Vornamen zu. Besonders wichtig war folgende Entscheidung: „Sei kein Anstand einer jeden einzelnen Person freizulassen, sich was immer für einen Vornamen beizulegen, wenn nur die Wahl auf einen solchen fällt, welcher in der deutschen Sprache üblich ist, oder deutsch gegeben werden kann, folglich wenn es nur ein deutscher bekannter Vorname ist, es mag die einzelne Person diesen Vornamen schon zuvor geführet haben, und solchen noch ferner beibehalten, oder sich denselben vom 1. Jänner 1788 an beilegen."17 Dieser Bestimmung wurde noch beigefügt, es sei darauf zu achten, daß die einmal gewählten und angenommenen deutschen Vornamen von den Juden nicht willkürlich geändert werden, und daß vom 1. Jänner 1788 an niemand einen hebräischen oder jüdischen Vornamen führen dürfe, der nicht auch in der deutschen Sprache vorkomme. Daraus ersehen wir deutlich, daß es bei der josefinischen Reform der jüdischen Personen- und insbesondere Vornamen hauptsächlich darum ging, die Juden durch das Verbot des Gebrauches exotischer, alttestamentarischer und vulgär-jüdischer Namen, die in der deutschen Umgangssprache unbekannt sind, wieder um einen Schritt ihrer Gleichberechtigung näherzubringen, wie dies ja das Streben der Regierung Josefs auch bei seinen sonstigen Reformen war. Auf das Begehren der Juden, zwei Vornamen gebrauchen zu dürfen, erwiderte das Hofdekret vom 11. Oktober in negativem Sinne, indem es die Forderung zurückwies, daß den Juden der Gebrauch sogenannter Mittelnamen gestattet werde. Es geschah dies mit der Begründung „denn, wenn eine jüdische Familie die Namen ihrer Väter und Großväter künftig als Mittelnamen beibehalten dürfte, wäre es nicht zu vermeiden, daß sie ganz hebräische, jüdische oder in der deutschen Sprache unbekannte Namen führen, was ja gerade dem Patent widerstreiten würde". Trotzdem gestattete jedoch das Hofdekret eine Ausnahme von diesem strengen Verbot: „Sollten aber mehrere Zweige irgendeines Geschlechtes schon jetzt einen und denselben Namen und Zunamen gebrauchen und dieser Name bereits deutsch sein, dann kann in einem solchen seltenen Falle zur Vermeidung jeglichen Irrtums gestattet werden, daß solche Geschlechterzweige, ein jeder für seine Person, außer dem ersten deutschen Namen, den sie mit den übrigen Zweigen gemeinsam gebrauchen, sich einen zweiten, vom ersten verschiedenen deutschen Namen beilegen. In Hinkunft jedoch hätten sie sich dessen zu befleißigen, daß nicht in einer Familie oder einem Geschlecht den neugeborenen Kindern gleiche Namen gegeben werden."18 Ähnlich gab das Hofdekret vom 11. Oktober 1787 auch den jüdischen Wünschen Folge, soweit sie die Wahl, bzw. Regelung der Familiennamen 324 16

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