Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 324)
- Language
- German
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lieh. Dagegen hielten sich die Statthalter bei einer anderen, von den jüdischen Vorstehern aufgeworfenen Frage auf, nämlich bei der Regelung der Familiennamen der Kinder im Falle des Ablebens des Vaters. Stirbt ein Vater, der sich bereits nach dem neuen Gesetz einen ständigen Familiennamen gewählt hatte, so seien alle seine Kinder verpflichtet, seinen Namen, den sie nach ihm erben, zu gebrauchen. Ein anderer Fall trete aber ein, wenn ein Vater stirbt, der bisher keinen ständigen Familiennamen, wie dies das neue Gesetz vorschreibt, hatte. In diesem Falle seien die hinterbliebenen Kinder nicht an den Namen ihres toten Vaters gebunden, sondern könnten sich ihren neuen ständigen Familiennamen nach Geschmack und Wahl beliebig bestimmen, ohne Rücksicht darauf, was für Namen die übrigen Geschwister wählen. Somit müsse auch in Gemäßheit des 1. Artikels des Patentes vom 23. Juli jeder verheiratete oder wenigstens erwachsene Sohn oder der Vormund minderjähriger Kinder die Meldung mit der Anführung des neuen Familiennamens abgeben. Im Schlußsatze erwähnte das Gubernium den Vorschlag der jüdischen Vorsteher für ein Formular des Meldescheines, gegen dessen Form keine Einwendung erhoben würde, so daß es glaube, den Juden die Drucklegung dieser Formularien bewilligen zu können, und sie nur aufforderte, dem Gubernium nach deren Drucklegung die Abrechnung einzusenden.15 Es machte auch die vorgesetzte Wiener Behörde aufmerksam, daß der vorgeschriebene Termin für die Beendigung der Reform allzu kurz sei, und befürwortete dessen Verlängerung. Gleichzeitig lud es auch den amtlichen Translator der hebräischen Sprache, P. Leopold Tirsch, ein, ein Verzeichnis aller in deutscher Sprache verwendeten jüdischen Vornamen abzufassen. Tirsch wurde aufmerksam gemacht, daß er dies deshalb tun solle, um den Juden eine Erleichterung zu schaffen, da sie häufig selbst nicht wüßten, wie die richtige Form ihrer abgekürzten Vornamen lautet und wie deren deutsche Form beschaffen ist. Diese Verfügung ist ein neuerlicher Beweis für die Initiative des böhmischen Guberniums. In Wien ließ man nicht lange auf Antwort warten. Die Vereinigte Hof kanzlei nahm zu den jüdischen Forderungen vom 21. September und zu den Bemerkungen des Guberniums verhältnismäßig prompt Stellung und gab dem böhm. Gubernium ihre Entschließung mit Hofdekret vom 11. Oktober 1787 kund.16 Da dieses Hofdekret eine Antwort auf die verhältnismäßig kurz vorher erfolgte Supplik der jüdischen Vorsteher war, behielt es auch deren formale Einteilung in vier Absätze bei und entgegnete nacheinander auf die einzelnen Forderungen, Bemerkungen und Anmerkungen des böhmischen Guberniums. Es enthielt eine wichtige Entscheidung, aufweiche sich die Juden in der Folge bei ihren Bemühun- 15 823