Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 322)
- Language
- German
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auf dem Lande oder in Prag wohnen. Im Falle des Ablebens des Vaters billigen sie die Entscheidung, daß die hinterbliebenen Kinder den Namen ihres Vaters gebrauchen sollen, wie wenn dieser noch lebte. Der letzte Artikel des jüdischen Gesuches war mehr technischer Natur und schloß an den dritten Artikel des Patentes vom 23. Juli an, daß jeder jüdische Familienvater verpflichtet sein solle, einen ausgefüllten Meldeschein über die Wahl seines Namens und die Namen seiner Familienmitglieder abzugeben. Damit dieser wichtige Amtsakt gut und verläßlich durchgeführt werden könne, entschlossen sich die jüdischen Vorsteher, dem Gubernium auch den Entwurf dieses Meldezettels, mit dessen Hilfe die Reform verwirklicht werden sollte, vorzulegen. In dem Meldezettel, den jeder jüdische Familienvorstand ausfüllen sollte, waren folgende Rubriken vorgesehen: der bisherige Name des Familienoberhauptes, seine Abstammung, sein neuer Vor- und Geschlechtsname, der deutsche Vorname seiner Gattin, der Söhne und Töchter, der anwesenden und nichtanwesenden Kinder und zuletzt die Konskriptionsnummer des Hauses.14 — Den Schluß des jüdischen Gesuches bildete die Bitte, die Juden nicht dafür zu bestrafen, wenn ihnen im Hinblick auf die Ausdehnung des Landes nicht möglich sein sollte, die Abgabe der Meldungen in der festgesetzten Zeit bis Ende November 1787 zu beenden. Die jüdischen Vorsteher sprachen in ihrem Gesuche vom 21. September auch die Bitte aus, ihr Elaborat an die Vereinigte Hofkanzlei nach Wien zu senden, wo über die jüdische Frage entschieden werden sollte. Das Gubernium willfahrte ihrer Bitte und schickte das jüdische Gesuch bereits am 27. September 1787 nach Wien unter Beischluß eines Gutachtens, in welchem es alle vier Absätze des jüdischen Gesuches ergänzte und beleuchtete, wobei es hiezu und auch zum Patent vom 23. Juli Stellung nahm. Schon im ersten Satze des sachlichen Teiles seines Gutachtens gab das Gubernium seiner Überzeugung Ausdruck, daß das Allerhöchste Patent über die Regelung der Judennamen so zu verstehen sei, daß jeder Jude, ganz gleich, ob er bisher zwei oder mehr Namen gebraucht hätte, verpflichtet sein solle, sich nur einen deutschen Vornamen zu wählen, und daß jeder solche Name in der deutschen Sprache bekannt sein müsse und nur in der deutschen Form gebraucht werden dürfe. So dürften z. B. die Namen Samuel und Salomon von den Juden nur in dieser Form gebraucht werden, in der sie auch im Deutschen erscheinen, und es sei verboten, die verschiedenen verballhornten, vulgären oder dialektischen Bildungen dieser Namen wie Scholem, Schaulem u. dgl., welche die Juden bisher mit großer Vorliebe verwendeten, weiterhin zu gebrauchen. Was ferner gewisse Arten von Vornamen angehe, die manche Juden schon früher gebraucht hätten und deren gedanklicher Inhalt sich in nichts von 13 321