Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 319

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 319)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2644300-2644311--3696-2648044
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Sollte die Verordnung vom 23. Juli in Wirksamkeit treten, so war es nötig, sie auch den Objekten, die sie betraf, also den Juden, bekanntzugeben. Die Vereinigte böhm.-öst. Hofkanzlei übernahm selbst die Sorge um eine ordentliche Veröffentlichung dieser Verordnung. Mit Hofdekret vom 17. August10 sendete sie dem böhmischen Gubernium 600Exemplare des gedruckten Patentes vom 23. Juli mit dem Auftrage zu, sich um deren Verbreitung zu kümmern, und brachte so die angeordnete Organisation der jüdischen Namen in Gang. Das Gubernium übermittelte sodann die ihm zugekommenen Exemplare allen Behörden, die mit der Administration der jüdischen Bevölkerung zu tun hatten, und wies sie an, die neuen Anordnungen genau zu beachten. Exemplare des Patentes wurden allen Kreisämtern und dem Prager Magistrat, den Prager jüdischen Ältesten und den jüdischen Landesdeputierten, dem Generalmilitärkommando,11 dem Appellationsgericht und dem Fiskalamte zugeschickt, denn ein Zusammenarbeiten aller dieser Ämter war notwendig, wenn die neue Reform zu einem guten Ende geführt werden sollte. Insbesondere erforderte die Durchführung der Verordnung eine enge Zusammenarbeit der landesfürstlichen Behörden mit den religiösen und autonomen jüdischen Würdenträgern. Sobald die jüdischen Landesdeputierten den ihnen zugemessenen Anteil an Abdrücken des Patentes vom 23. Juli erhalten hatten, sendeten sie sie sofort an die einzelnen jüdischen Kreisdeputierten aus, damit diese alle Juden ihrer Sprengel von dem Willen des Kaisers in Kenntnis setzen. Dabei zeigte sich aber, daß die Durchführung des Gesetzes nicht so einfach sein werde, daß allein die Verständigung aller Juden längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als vorgesehen war. Die jüdischen Landesdeputierten, die am 4. September 178712 dem Gubernium den Empfang der ihnen zugesandten Exemplare bestätigten, machten es auf die technischen Schwierigkeiten aufmerksam, deren Ursache darin läge, daß die Judensehaft in den Kreisen einzelweis über die Dörfer verstreut lebe, so daß auch die jüdischen Kreisfunktionäre in absehbarer Zeit nicht imstande seien, alle Juden auf die neue Verordnung aufmerksam zu machen. Sie ersuchten deshalb, das Gubernium möge ihnen diese Arbeit dadurch erleichtern, daß es, ähnlich wie dies im Oktober 1783 bei der Herausgabe des Gesetzes über die jüdischen Matriken und deren Führung geschah, den Juden den Inhalt des Patentes selbst bekanntgebe und ihnen die vorgeschriebenen Meldezettel, die bei der Durchführung der Reform verwendet werden sollten, durch Vermittlung der obrigkeitlichen Behörden zustelle. Das kurze Gesuch der Juden vom 4. September 1787 nahm zu den neuen Reformen noch nicht Stellung. Erst am 21. September übermittelten die Vorsteher der Prager und der Landesjudenschaft Gabriel I. Franckel und Joachim Popper dem Gubernium im Namen aller Juden 318 10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.