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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 318

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 318)
Language
German
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den bestimmten und ständigen Vornamen und dem Geschlechtsnamen zusammensetzenden Namen einzutragen. In den folgenden Jahren sollen in die Konskriptionsbogen dann nurmehr die neuangenommenen Namen eingeschrieben werden. Alles dies habe nur in deutscher Sprache zu geschehen. Der 6. Artikel enthielt die Zusicherung, daß alle bis Ende des Jahres 1787 von Juden getätigten und mit ihren bisherigen alten Namen gefertigten Urkunden und überhaupt rechtlichen Verfügungen durch die Erlassung des Namenspatentes nichts an ihrer Gültigkeit einbüßen sollten. Der Abschluß, nämlich Artikel 7 des Patentes, gedachte der Zwangsmittel, um die Juden zur Einhaltung der neuen Namensverordnung zu verhalten. Ein Rabbiner, der vom 1. Jänner 1788 an die jüdischen Geburten, Trauungen und Sterbefälle in seine Bücher nicht deutsch eintragen und bei diesen Eintragungen die Verordnung über die neuen Namen nicht beachten würde, sei, sofern es sich um sein erstes Verschulden handelt, mit einer Geldbuße von 50 fl. zu bestrafen. Sollte er sich der gleichen Verfehlung ein zweitesmal schuldig machen, sei er seiner Stelle zu entheben und als ungeeignet zu erklären. Ein Jude ferner, ohne Unterschied des Geschlechtes, der in Hinkunft nicht ein für allemal einen deutschen Vor- und Familiennamen annehmen, vielmehr andere Namen gebrauchen würde, solle, falls er reich ist, mit einer Geldbuße von 50 fl. bestraft, wenn er vermögenslos ist, aus allen österreichischen Erbländern ausgewiesen werden. Sollte jemand den vorgeschriebenen Meldezettel nicht bis Ende November des Jahres 1787 abgeben, möge er mit einer Geldbuße von 10 fl., und im Falle der Armut mit achttägiger öffentlicher Arbeit bestraft werden. Die auf diese Weise an Geldstrafen eingehenden Gelder sollen in zwei Teile geteilt werden, von denen der eine den jüdischen Domestikalfonds der einzelnen Länder, der andere denjenigen zuzufallen habe, die auf die einzelnen Fälle der Nichteinhaltung des kaiserlichen Patentes aufmerksam gemacht hatten. Die Anordnungen des Patentes waren klar. Die einzige Unklarheit, die sich erst in späteren Zeiten herausstellte, bestand darin, daß das Patent nicht genau festgesetzt hatte, was unter dem Begriffe „deutscher" Vorname zu verstehen sein sollte. Auch in den weiteren Verordnungen v. J. 1787 finden wir nirgends eine eingehendere Aufklärung dieses Terminus. Nach den einen hätte es den Anschein, als wäre mit dem Worte „deutscher" Vorname ein christlicher Name gemeint, wie es die Juden der folgenden Generation verstanden. Dieser Auslegung steht aber ein späteres Verzeichnis der den Juden gestatteten Namen entgegen, in welchem bloß einzelne christliche Namen enthalten sind. Soviel ist jedoch gewiß, daß alle zugelassenen Vornamen eine deutsche Form haben mußten 9 317

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