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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 317

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 317)
Language
German
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IRI
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Der allgemeine einleitende Absatz setzte auseinander, daß das Patent deshalb erlassen wurde, damit die Unordnung beseitigt werde, die im politischen und gerichtliehen Verfahren bei einer bestimmten Menschenklasse sowie in deren Privatleben entsteht, wenn die Familie keinen bestimmten Geschlechtsnamen und die Einzelpersonen noch dazu keinen bestimmten bekannten Vornamen haben. Darum ordnete der 1. Artikel des Patentes an, es seien die Juden in allen österreichischen Ländern dazu zu verhalten, daß jeder Vater für seine Familie, der Vormund für die ihm anvertraute Waise und jeder ledige Mann, der weder unter väterlicher Gewalt, noch in Obsorge eines Kurators steht, längstens bis zum 1. Jänner 1788 einen bestimmten Geschlechtsnamen festsetze, daß ledige Frauen den Geschlechtsnamen ihres Vaters, verheiratete jedoch den Namen ihres Mannes annehmen. Hiezu wurde beigefügt, daß jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes zu ihrem Familiennamen einen ständigen deutschen Vornamen hinzufügen müsse, der für ihre ganze folgende Lebenszeit nicht geändert werden dürfe. Der 2. Artikel des Patentes ordnete an, daß alle volkstümlichen jüdischen Personenbezeichnungen oder von dem Orte des sei es ständigen oder auch nur zeitweiligen Aufenthaltes abgeleiteten Namen (wie z. B. Saul Töplitz, Jochem Kolin u. dgl.) aufzuhören haben. An diesen Artikel schloß sich der wichtige dritte an, der festsetzte, daß jeder jüdische Vater verpflichtet sein solle, dem Magistrat oder der Obrigkeit die angenommenen Vornamen und Familiennamen für sich und seine Familie schriftlich und deutsch, und zwar bis längstens Ende November 1787 bekanntzugeben. Eine solche Meldung, die vom jüdischen Kreisdeputierten und dem Kreis- oder Oberrabbiner gemeinsam zu unterfertigen sein würde, solle die Bescheinigung enthalten, „daß der dermal auf beständig den Familiennamen N. mit den für eine jede Person bestimmten besonderen teutschen Vornamen angenommen — jedoch von dem Geschlecht N. herstamme, und zuvor den Namen geführt habe". Im Verfolge dieser neuen Bestimmungen schrieb der 4. Artikel des Patentes vor, daß ab 1. Jänner 1788 alle jüdischen Beschneidungs- und Geburtenbücher deutsch zu führen seien und alle amtlichen Aufzeichnungen über Geburten, Todesfälle und Eheschließungen eines jüdischen Angehörigen nur seinen deutschen Vornamen und seinen für allezeit unveränderlichen Geschlechtsnamen zu enthalten hätten. Der 5. Artikel enthielt die Belehrung, wie mit den abgegebenen, auf dem obrigkeitlichen Amte wohl zu verwahrenden Meldezetteln zu verfahren sei, damit sie bei der nächsten Revision der Bevölkerungskonskription dem sie vornehmenden Offizier vorgelegt werden können, welcher verpflichtet sein solle, in die Konskriptionsbogen z. J. 1788 beide jüdischen Namen, die alten bisher gebrauchten und die neuen sich aus 316 8

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