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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 316

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 316)
Language
German
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IRI
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antragt, daß jeder Jude oder jede Jüdin sich ein für allemal, spätestens vom 1. Jänner 1788 an, einen bestimmten Familiennamen (Geschlechtsnamen) wählen solle und daß ein Gleiches mit dem Vornamen zu geschehen habe, der deutsch sein müsse. Nach dem 2. Artikel sollte verboten werden, die Geschlechtsnamen nach dem Wohnorte zu bilden. Der 3. Artikel empfahl, daß jeder Jude bis längstens Ende November 1787 den lokalen Magistraten einen vom jüdischen Kreisdeputierten und dem Kreisrabbiner gemeinsam unterschriebenen Meldeschein abgeben solle. In der Anmeldung solle er seinen bisherigen und die neugewählten Namen angeben. Den Inhalt des 4. Artikels bildete der Antrag, daß die jüdischen Matriken deutsch geführt werden sollen und daß bei ihrer Aufzeichnung nur die deutschen Namensformen zu verwenden seien. Der 5. Artikel verlangte, daß die jüdischen Meldezettel dem Konskriptionsoffizier abgegeben werden sollen, der danach im Laufe des Jahres 1788 die alten und die neuen Judennamen in die nächsten Konskriptionsbogen einzutragen hätte. Nach dem 6. Artikel sollte die neue Verordnung über die Namen keinen Einfluß haben auf die Gültigkeit der bisherigen jüdischen Rechtsvorschriften, bei denen noch die alten Namen gebraucht worden waren. Der 7. Artikel enthielt einen Vorschlag über die Strafen für ungehorsame oder lässige Juden und Rabbiner.8 Der Staatsrat verhandelte über den Vorschlag der Ver. Hofkanzlei am 13. Juli 1787. Alle Staatsräte äußerten ihre Zustimmung zu dem Antrag, den sie für wünschenswert erklärten. Eine Erwähnung verdient nur die Bemerkung des Staatsrates Martini, daß den Kindern nicht erlaubt sein solle, nach dem Tode des Vaters ihre bisherigen Geschlechtsnamen zu ändern. Die Entscheidung brachte erst die Genehmigung des Kaisers zur Herausgabe des Patentes über die Regelung der Judennamen. Der Kaiser entschied auch, daß eine ähnliche Regelung auch in den ungarischen Ländern eingeführt werden solle.9 Nach der zustimmenden Entschließung des Kaisers schritten die zuständigen Behörden an die Publikation des Patentes über die Judennamen, das als weiteres Glied in der Kette der josefinischen Judenreformen am 23. Juli 1787 herausgegeben wurde. Da das kaiserliche Patent vom 23. Juli 1787 auf lange Zeit hinaus zur grundlegenden Norm für die Rechte der Juden auf die Wahl ihrer Namen wurde, verdient es, wenn auch sein Inhalt dem Leser in groben Zügen bereits aus dem Vorschlage des Hofdekretes bekannt ist, daß ihm an dieser Stelle nähere Aufmerksamkeit geschenkt und der Leser mit seinem Inhalt eingehender bekannt gemacht werde. Es besteht aus einem allgemeinen, seine Herausgabe begründenden einleitenden Absätze und aus sieben, die kaiserlichen Entschließungen und die Strafen für deren Nichteinhaltung umfassenden Artikeln. 7 315

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