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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 315

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 315)
Language
German
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schlags sobald als möglich, etwa bei der nächsten Volkszählung, mit der Reform begonnen werde. Es empfahl, an alle jüdischen Väter Zettel auszuteilen, die von den jüdischen Kreisdeputierten und Rabbinern, in den Städten von den Oberrabbinern und zwei jüdischen Ältesten zu unterfertigen wären. Auf den Zettel hätte jeder selbständige Jude aufzuschreiben, welchen Namen er bisher führte, von welcher Familie er abstammte; ferner sollte er den Namen angeben, den er für sich und seine Kinder erwählt hatte. Der so ausgefüllte Meldungsschein solle dem Konskriptionsamte übergeben und danach sollten dann in den amtlichen Büchern die Aufzeichnungen vorgenommen werden. Im Interesse einer klaglosen Durchführung der Reform dachte das Gubernium auch an Zwangsmittel und Strafen, mit deren Androhung auf die Juden und auch auf die jüdischen Würdenträger eingewirkt werden solle, damit sie der Anordnung Verständnis entgegenbringen und sie ernsthaft und gewissenhaft durchführen. So sollte beispielsweise jeder Jude, der den Meldeschein nicht beim Konskriptionsamt abgeben würde, mit einer Geldbuße von 2 fl. bestraft werden. Armen Juden sollte diese Strafe in dreitägige Haft als Ersatzstrafe umgewandelt werden. Behördliche und geschäftliche Akten oder Schriftstücke, die der Jude nicht mit seinem ordentlichen Familiennamen unterzeichnen würde, sollten für ungültig erklärt und die Ungültigkeit dem Schuldigen zur Last gelegt werden. Ferner sollten die jüdischen Rabbiner aufgefordert werden, die Aufzeichnungen in ihren Amtsbüchern (z. B. Matriken) nur in deutscher Sprache vorzunehmen. Mangels amtlicher Quellen können wir nicht feststellen,6 wie die Vereinigte böhm.-öst. Hofkanzlei in Wien den Vorschlag des böhmischen Guberniums aufnahm, ob deren Meinung darüber einheitlich oder geteilt war. Wir wissen nur so viel, daß sie ihre Entschließung am 5. Juli 1787 an den Staatsrat abtrat,7 dem sie ein Gutachten zusendete. Aus dem Vortrage der Vereinigten Hofkanzlei ersehen wir, daß sie mit dem Vorschlage, dem auch die „Oberste Justizstelle" ihre Zustimmung gab, einverstanden war; letztere versicherte die Hofkanzlei, „daß die Annahme des Geschlechtsnahmens bei Verträgen, Kontrakten, Wechseln etc. nicht das mindeste Hindernis verursache". Die Vereinigte Hofkanzlei gelangte zu der Überzeugung, daß es nötig wäre, die Juden in allen österreichischen Erbländern dazu zu verhalten, „daß jeder seinen eigenen beständigen Vor- und Geschlechtsnahmen unabänderlich in deutscher Sprache führe, das weibliche Geschlecht aber in ledigen Stande den Geschlechtsnahmen ihres Vaters, verheurathet aber jenen ihres Mannes annehme, ihren Vornahmen aber Zeit Lebens nicht ändere". Sie schloß dem auch den Vorschlag eines Patents an, mit dessen Publikation die Reform ins Leben zu treten hätte. Der Vorschlag setzte sich aus sieben Artikeln zusammen, denen wir nunmehr unsere Aufmerksamkeit widmen wollen. In dem ersten wurde be- 314 6

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