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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 314

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 314)
Language
German
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IRI
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wenn die Juden, ähnlich wie die Christen, verpflichtet wären, bestimmte und ständige Familiennamen anzunehmen. Das Appellationsgericht sendete den Vorschlag des Teplitzer Magistrates an das Gubernium ein, welches ihn nach sorgfältiger Prüfung als sehr vorteilhaft und nützlich erkannte. Auch ein spezielles Gutachten der Prager jüdischen Ältesten, um welches diese ersucht worden waren ,3 wurde in Erwägung gezogen. Die jüdischen Ältesten waren der Meinung, daß die Einführung ständiger Familiennamen neben den üblichen Vornamen4 noch größere Irrtümer und Mißverständnisse zur Folge haben werde. Das Gubernium erkannte diese durch nichts begründeten Befürchtungen nicht an und verwarf sie mit dem Hinweise darauf, warum denn gerade bei den Juden die Einführung ständiger Familiennamen zu größeren Irrtümern als bei den Christen führen sollte. Es war vielmehr von der großen Nützlichkeit des Antrages überzeugt und sprach sich für dessen Verwirklichung aus, und zwar nicht nur in Böhmen, sondern auch in allen österreichischen Erbländern, in denen den Juden zu wohnen gestattet war. Diese Überzeugung des böhmischen Guberniums war dafür entscheidend, daß es am 8. Juni 1787 der Vereinigten böhm.-öst. Hofkanzlei in Wien seinen Initiativantrag unterbreitete, es möge in allen österreichischen Erbländern den Juden aufgetragen werden, daß sie, ähnlich wie früher die Christen, ständige und bestimmte Familiennamen wählen sollen, die allein sie in Hinkunft zu gebrauchen hätten5: „Man trägt dahero kein Bedenken dahin gutachtlich anzutragen, womit hierwegen eine allgemeine Vorschrift erlassen werden möchte, daß die Juden beiderlei Geschlechts nebst dem, wie bishero üblichen Vornamen alleinig den Geschlechts-Namen ihrer Eltern, dann die Weiber den Geschlechts- Namen ihrer Männer um so mehr zu führen hätten, als solches nicht allein wegen Erhaltung der guten Ordnung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen sehr dienlich, sondern auch für die Juden selbst wegen des in allen Geschäften erforderlichen Credits sehr vorteilhaft ist." Hieran schloß das Gubernium zwei Bemerkungen technischer Natur, wie die vorgeschlagene Reform nach seiner Vorstellung vervollkommnet werden könnte. In der ersten machte das Gubernium auf die Möglichkeit zahlreicher Fehler aufmerksam, die insbesondere unter der ländlichen Judenschaft entstehen könnten, wenn sich eine Mehrzahl von Juden die gleichen Vor- und Familiennamen wählen würde. In solchen Fällen würde es für gut erachtet, die Juden dazu zu verhalten, daß sie ihrer Unterschrift den Namen des Ortes (Stadt, Städtchen, Dorf) beifügen, von dem sie herstammen oder in welchem sie leben. Diese Maßnahme werde um so vorteilhafter sein, als mit ihrer Hilfe jeder Jude im Lande leicht zu finden sein werde. In der zweiten Anmerkung sprach sich das Gubernium dafür aus, daß für den Fall der Annahme des Vor- 5 313

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