Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 309)
- Language
- German
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14. Da die Juden ihre pflichtgemäße Stadtmauer nicht bauen und dadurch der Christen- und Judenjugend Anlaß zum Stelldichein geben, so wird der Judenschaft aufgetragen, die Scheidewand, wie sie verpflichtet sind, in gehörigen Stand zu setzen und so stets zu erhalten. 15. Und da ferner auch die Judenschaft einer gewissen Überhebung und Aufgeblasenheit den Christen gegenüber angeschuldigt wird, so geschieht hier die Erinnerung, daß sie inskünftig den Christen gegenüber gehörige Achtung, besonders persönlichen Respekt zu bezeigen trachten soll. 16. Es kommt auch an den Tag, daß zu verbotener Zeit in Christenhäusern von Christenfrauen den Juden Bäder bereitet werden und daß sie auch zu den Osterfeiertagen in einem Christenhause in Gegenwart von Christen jung und alt vor zwei Jahren ihre Zeremonien verrichtet haben sollen; dies muß solchen lauen Christen als große Verfehlung und Verschuldung angerechnet werden und es wird ihnen und den Juden unter schwerer Strafe verboten, und anbefohlen, sich dessen künftig zu enthalten. 17. Die Dienstbarkeit, die den Juden bisher von den Christen durch Feuermachen, Lichtanzünden und anderweitig gegen Entgelt geleistet wurde, bleibt bis auf weiteren gründlicheren Ausspruch Sr. Kais. Maj. ergangener Patente, inwiefern eine solche Dienstbarkeit gestattet werden könnte, und bis zur Erkundung, wie man sich in andern Städten, wo es Juden gibt, in diesem Falle verhält, voll und ganz auf sich beruhen. 18. Weil man eine Separierung der Judenschaft von der Christenheit und die Erbauung neuer Läden für die Juden beiderseits herbeiwünscht, so ist es auch Pflicht beider Parteien, bei der zuständigen hochlöblichen Instanz bittlich darum zu ersuchen, bis dahin aber in allem ruhig bei ihrem Handel zu verbleiben, 19. Und schließlich, da davon —wenn auch ohne schlagenden Beweis —gesprochen wird, daß die Juden mit dem unterm 29. Februar des laufenden Jahres ergangenen Sr. Kais. u. Kön. Maj. Patent nur Spott und Hohn treiben sollen, was man ihnen als große Überhebung und schwere Übertretung anrechnen müßte, und wofern man es doch in authentico nachweisen könnte, so würden sie unausweichlich am Hals gestraft zu werden verdienen. Und da dies alles, was so die obgeschriebenen Puncta in sich enthalten, auch der Judenschaft zu sorgsamer Beobachtung in deutscher Sprache schriftlich kundgemacht worden ist ,2 so soll der Magistrat von solcher Anordnung nicht bloß Kenntnis haben, sondern auch bestrebt sein, ein wachsames Auge darauf zu richten, daß in Zukunft nichts derartiges, was gegen die wahre katholische Religion gerichtet sein könnte, weder von Christen noch von Juden getan werde, und wofern wider Erwarten doch etwas Gegenteiliges sich einschleichen wollte und an den Tag käme, das sofort da, wo es sich gehört, anzuzeigen nicht zu verabsäumen, damit allem Bösen rechtzeitig Einhalt getan werden könne. Gez. in der Hofitzer Kanzlei, den 5. September 1748. Seiner hochgräfl. Excellenz General Strozzi (tit.) Stiftungsherrschaft Hofitz derzeit bestellter Hauptmann Elias W. Jos. Steniöka. Einem ehrsamen Magistrat der Stadt Hofitz an der Bystritz. 2 Der deutsche Text der Hofitzer Judenordnung hat sich in den Akten im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag nicht erhalten. 308 162