Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 308)
- Language
- German
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Da sich der amtliche deutsche Originalwortlaut nicht erhalten hat, sei eine moderne Verdeutschung angeschlossen: Da gegen die Hofitzer Judenschaft.. Verfehlungen gegen die wahre heilige katholische Religion und andere gute löbliche Sitten vorgetragen wurden,* so wird solche Judenschaft zu ihrer künftigen Richtschnur und Darnachachtung mit der folgenden strengen Verordnung beteilt, und zwar: 1. Zur Zeit, da von der hochwürdigen Geistlichkeit öffentliche Prozessionen wann immer geführt werden, soll sich kein Jude unterstehen seine Unterkunft zu verlassen oder durch die Fenster oder von sonstwoher herauszuschauen und zu irgendeiner Unzukömmlichkeit Anlaß zu geben; widrigenfalls wird bei Betretung empfindliche und exemplarische Strafe folgen. 2. Sonn- und Feiertags soll sich kein Jude unterstehen auf öffentlichem Ring oder auf der Gasse mit Stricken, Nähen oder anderer Arbeit sich sehen zu lassen unter Vermeidung wirklichen Arrests. 3. An Sonn- und Feiertagen soll von Christen und anderen Personen kein Wasser zugetragen, Holz gespalten oder andere lärmende Arbeit verrichtet werden. 4. Es soll von den Christen den Juden an ihrem Sabbat keinerlei Bedienung geleistet werden, um dadurch zu verhindern, daß die Christen etwa durch irgendwelche jüdische Speisen verlockt würden, die gebotene Faste zu brechen. 5. Sonn- und Feiertags sollen die Juden den Christenfrauen kein schmutziges Gewand zu waschen geben; es wird auch den Christen streng verboten, solches von ihnen zu übernehmen. 6. Sonn- und Feiertags (wird ihnen verboten) in ihren Gewölben, Häusern und Gassen irgendwelche Handelstätigkeit zu entfalten, ausgenommen eine bestimmte einzige Stunde, die man ihnen bis auf weiteres zu ihrem Lebensunterhalt gönnen soll (doch sollen sie hiebei ihre Läden geschlossen halten). 7. Sonn- und Feiertags soll auf den Dörfern keinerlei Viehhandel oder sonst Viktualienkauf, vielweniger Viehtrieb durch die Stadt geduldet werden. 8. Da einige Juden nahe an Christenhäusern wohnen, so soll, wenn der Geistliche mit dem allerheiligsten Altarssakrament zum Kranken zu gehen gezwungen ist, auf das entsprechende Zeichen kein Jude seine Unterkunft verlassen, aus den Fenstern oder von anderswo ausschauen; widrigenfalls werden ihnen auf die Fenster Blenden oder unangenehme Verschlage gehängt werden, wie sie an manchen anderen Orten zu sehen sind; Zuwiderhandelnde sollen im Betretungsfalle durch Schläge gestraft werden. 9. Christenkinder sollen den Juden keinerlei Gesellschaft und Dienst leisten, auch anderes ungehöriges Ansinnen soll von den Christen nicht geduldet werden. 10. Ebenso wird den Christenfrauen ganz und gar verboten, Juden das Bad zu bereiten, desgleichen andere ungehörige und gegen die guten Sitten verstoßende Dienstbarkeit, und dies wird auch der Judenschaft hiemit zu ihrer Kenntnis und Beobachtung kundgemacht. 11. Es kommt auch vor, daß Christenjugend unter die Judenfenster allerhand Lieder singen geht, was solcher Jugend streng untersagt, aber auch den Juden anbefohlen wird, es nicht zu dulden. 12. Und wie den Christenfrauen eingeschärft werden soll, das Wasser aus der gemeinsamen Zisterne nicht ohne Not auszuschöpfen, damit zu sparen und Reinlichkeit zu beobachten, so soll auch die Judenschaft dies alles sorgsam beobachten. 13. Wenn die Judenschaft zu großem Ärgernis der Jugend s. v. ad exonerandam naturam auf die Seite geht, zeigen sie jung und alt abscheulich und unverschämt ihre Blöße; es wird daher angeordnet, entsprechende eingefriedete Abtritte vorzusehen, damit sie keinen Anlaß haben, an öffentlichem Ort vor aller Augen Ekel zu erregen. 1 Vgl. was bezüglich der Hofttzer Juden angemerkt ist in dem Verzeichnis derjenigen Orte der Königgrätzer Diözese vom Jahre 1748, wo die Juden in allzu enger Gemeinschaft mit den Christen wohnten, abgedruckt in Beilage X. 161 307