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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 303

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 303)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3680-2648028
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tionem ad meliorem frugem dieser Delinquenten, wie es auch denen von denen Pfarrern und Seelsorgeren denen umb Gnad Recurrirenden ertheilten und von selbten ihren Gnadengesuchen beygelegten attestatis zu entnehmen gewesen, das Ihrige zu verrichten. Es hat dahero dero Consistorium nicht Ursach sich diesfalls zu beschweren, noch ein mehreres zu praetendiren• Belangend den passum iertium wegen der von unserer königlichen Appellationscammer dero Consistorio beschehenen Communicirung deren Examinum summariorum nur in bloßer Abschrift ohne jemands Unterschrift und nicht in originali, da gehet der Verstand des §phi 3tii Pragmaticae dahin, daß dem Consistorio derley Examina genuine, wie selbige a judice saeculari geführet worden, communiciret, nicht aber in originali gegeben werden sollen, mithin ist an deme genug geschehen, daß von Unserer königlichen Appellationscammer Dero Consistorio die diesfällige Examina summaria wahrhaftiglich communiciret worden, und wird ja dero Consistorium die fidem publicam Unserer königlichen Appellationscammer wohl nicht in Zweifel ziehen, wormit sich also dasselbe begnügen und ein mehreres nicht verlangen kan. Ferners ad passum quartum, daß auf Anordnung Unserer königlichen Appellationscammer die Inquisiti zu aydlicher Bestätigung wegen ihrer Beharrung in der catholischen Religion und zu Absehwörung des Judaismi und alles Glaubensirrthumbs ohne Beyseyn der Geistlichkeit durch den königlichen Creyßhaubtmann des königgratzer Creyßes angehalten worden, hierinfalls hat Unsere königliche Appellationscammer nichts anderes gethan, als was derselben in Unserem sub dato den 12ten Januarii currentis anni an sie erlassenen RescriptoS mitgegeben worden. Und versehen Wir uns gnädigst, es werde die Geistlichkeit ihrerseiths nicht unterlassen haben, diejenige Inquisitos, welche nicht mehr in Verhaft seynd, ad solemnem professionem fidei in facie ecclesiae anzuhalten, da es aber etwa noch nicht geschehen wäre, in solchem Fall wird von diesen die professio fidei in facie ecclesiae annoch abzulegen, von denen zu exequiren Kommenden aber solche in der Gefängnus, wessentwegen an Unsere königliche Appellationscammer eben auch unterm heütigen dato das Behörige ergehet,6 abzunehmen seyn. Wann dann von Unserer königlichen Appellationscammer in allen nach Vorschrift der öfters gedachten Pragmaticae und Declaratoriae verfahren worden, die von Deiner Andacht nomine des Bischofens zu Königgratz und dero Consistorii angebrachte Beschwerde aber nicht gegründet seye, mithin auch die diesfällige Petita keine statt haben, so werden dieselbe beyde hiernach verbeschieden und setzen Wir in Deine Andacht das gnädigste Vertrauen, es werden Dieselbe nach Dero Uns bekannten Religionseyfer Unserer königlichen Statthalterey nach Inhalt Unseres Rescripti vom 12ten Januarii dieses Jahrs? bey denen ferneren Zusammentrettungen, was wegen Ausrott- und künftiger Abhaltung des in Unser Erbkönigreich Böheimb noch immer einschleichenden ketzerischen Übels dien- und vorträglich seyn kan, noch weithers an die Hand geben, damit von ihr königlichen Statthalterey der hierüber abgeforderte gutachtliche Bericht baldigst anhero erstattet werden könne. Übrigens aber werden Deiner Andacht, wann bey Uns Dieselbe in Religionssachen oder sonsten was anzubringen vermeinen, solches nicht in forma eines Briefs, sondern, wie es von dero Vorfahreren geschehen und beobachtet worden, memorialiter anbringen. Hieran etc. und Wir verbleiben. Wienn, den 7ten Novembris 1748. An den Ertzbischofen zu Prag. 5 Siehe Beilage VI. Das zitierte Reskript hat sich im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, CG, Publ. G 1/1 in den Akten nicht erhalten. 7 Siehe Beilage Nr. VIII. 302 156

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