Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 260)
- Language
- German
- Belongs to
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II. soll auch der Vater oder die Mutter oder überhaupt der Besitzer des ganzen Hauses oder nach Proportion seines Teiles Macht haben, seinen Posseß, wenn er mehr Kinder hat, allen zu vermachen oder unter sie alle quoquomodo zu transferieren , und auch die Kinder sollen nicht die Macht haben, solches nachgelassene Haus oder Posseß auf mehr Teile aufzuteilen, sondern, wenn ein Vater Söhne und Töchter hätte, so wird er verpflichtet sein, sein Haus je nach seinem Posseß nur einem oder einer als künftigem Eigenbesitzer und Possessor zu hinterlassen, er künftiger Besitzer und Possessor aber soll seinen andern Brüdern und Schwestern nach Verordnung und Bestimmung des Testierenden einem jeden seine Portion oder Teil in Geld oder wie sie sich vergleichen würden, nicht aber NB in Grundstücken ausfolgen, damit auf diese Weise der gegenwärtige Status (wie sich die Häuser jetzt vei in totum vel pro parte mit den Stadtbüchern verhalten) nicht auf mehr verbotene Teile dismembriert werde. Was aber III. die Eheschließungen betrifft, so kann er oder sie, wer die Realität, d. h. das Haus entweder ganz oder zum Teil mit den Stadtbüchern verschrieben hat, von anderswo gegen Erlag des gewöhnlichen Aufnalimsgeldes den Mann (und die Frau) nehmen, wofern sie nur ehrlich und wohlverhalten sind. Was aber die andern, die keine Realität besitzen, betrifft, männlichen und weiblichen Geschlechts, die sollen an anderen Orten durch Eheschließung oder anderswie Dir Obdach suchen oder sich mit Bidschowern verheiraten und als Inleute nach jüdischer Art wie in anderen Städten leben. IV. die gegenwärtigen Inleute, die von auswärts gekommen sind und den gewöhnlichen Aufnahmeschein haben, sollen so lange, als sie leben werden, ungehindert bei der Stadt verbleiben. Dagegen soll aber V. kein Bürgermeister die Macht haben, einen fremden Juden oder Jüdin aufzunehmen und ihm oder ihr den Aufhahmeschein, was viel Unterschleif verursacht hat, zu erteilen, sondern, falls etwa der eine oder die eine in Bidschow Angesessene von anderswo mit einem oder einer in den Ehestand treten wollte, so sollen sie fremden Juden vorher glaubwürdige Attestata ihres guten Verhaltens produzieren, der Magistrat aber soll in corpore et plena sessione die genannten fremden Juden (indem er die einheimische Judenschaft um Kundschaft befragt) sorgfältig examinieren, dann darauf hin nach Befund ex pleno senatus die Aufnahme erteilen und von ihnen nicht mehr, als dies vorher üblich war, taxae vel discretionis nomine verlangen und nehmen. Was aber alia politica betrifft, sollen künftig endlich VI. sie Juden nicht unter den Christen, sondern in ihrer Judenstadt ihre Läden aufschlagen und ihre Waren verkaufen, damit der allhiesige Herr Dechant keine Ursache haben könne, sich aus unterschiedlichen Gründen, wie sich wiederholt ereignet hat, zu beschweren. Keller aber und Warenlager dürfen sie allezeit bei den Christen haben, sie dürfen darin nur nicht feilhalten. VII. sollen sie Juden weder am Sonn- und Feiertage, noch an ihrem Sabbat ihre Judenstadt auf irgendwelche Weise verlassen, sondern darin bleiben; sollte aber der eine oder andere ohne Arglist ausgehen müssen, so soll er beim Kaiserrichter die Erlaubnis nachsuchen und erbitten. Ähnlich VIII. sollen sich die Juden auch nicht an den Tagen, wenn die Christen ihre Prozessionen und Andachten bei der jetzt auferbauten Statue verrichten, solange die Andacht oder die Prozession dauert, draußen in der Christenstadt sehen lassen, damit dadurch die Christen in ihrer Andacht nicht gehindert würden, die Juden aber darüber kein Gelächter oder Spott oder anderen Mutwillen treiben könnten. IX. der Magistrat soll darauf ein wachsames Auge haben, die Judenschaft (womöglich) durch eine Mauer oder doch wenigstens durch Planken einzufrieden und mit einem entsprechenden Tor zu versehen, damit so ihr unterschiedliches Umherstreifen, auch unterschiedliche Unterschleife eingestellt werden könnten. X. sollen sie Bidschower Juden bei sich keinerlei fremde umherziehende Juden, insbesondere aus Polen, Ungarn oder von weit herkommende ausländische Juden über Nacht beherbergen, sondern, falls irgendwelche arme und bettelnde 113 259