Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 259)
- Language
- German
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den, und die hinterste nur mit einem Stock aufgebauet und fast überall 3, 4 auch 5 Stueben aufgericht..." 73 „.. .Das gemeine Haus (auf dem Plane mit Mbezeichnet) aber, worinnen diejenigen, welche die particular Verschreibungen nicht gehabt, miteingenästert waren, bishero nicht eingeleget, sondern für diese Innleüthe an der Stadtmaur absonderliche Haüssel gemacht.. 74 Konzept im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6» 75 Vgl, das Dekret des Unterkämmereramtes der kgl. böhmischen Leibgedingstädte an die Stadt Neu-Bidschow d. d. Cerekvice, 10. Feber 1722 (Bidschower Stadtarchiv): Was Ihr d. d. 7. Februar. . .anher eingegeben und, weil Eure Judenschaft schon geraume Zeit weder den Pflichtigen Schoß noch auch die Schutzgelder zahlt, wiewohl sie schon wiederholt scharf gemahnt worden ist, ersucht habt, daß Euch gestattet werde, sie zu requirieren... und da wir Euch jetzt (den Versuch), der auf aller Billigkeit beruht, nicht abzuschlagen vermögen, deshalb wird Euch hiemit Eure Judenschaft in puncto des restierenden Schosses und der Schutzgelder quoquomodo zu exequieren gestattet („Co tak Vy dd° 7. Februarii... ponevadz zidovstvo Vase jiz tak drahny cas ani povinnej sos ani schutzgelder, ackoliv jiz casteji ostfe napommäno bylo, neplati, je rekvirovati (aby se Väm) povolilo sem jste podali a zädali... a ponevadz nyni (ten pokus), jenz na vselik£ slusnosti pozüstavaje, Väm odepriti nemüzeme, procez... zidovstvo Vase in puncto restirujfciho sosu a schutzgeldern quoquomodo exekvirovati Väm timto se povoluje"). 76 Eine Abschrift des Dekretes des Unterkämmereramtes der kgl. böhmischen Leibgedingstädte d. d. Cerekvice, 9. Mai 1722,ist erhalten im Stadtarchiv zu Bidschow (Sign. I A III, 1722); darin heißt es: Was Ihr uns so bei der jüngst gehaltenen Untersuchungskommission mündlich vorgebracht, daß sich bei Euch viel fremde Juden befinden (welche Ihr weder dulden wollt noch könnt), auch um Assistenz gebeten, um ihrer ledig werden zu können, so haben wir dieses Euer Anbringen nicht bloß sorgfältig überlegt und erwogen, sondern auch Eure Judenschaft vorher diesbezüglich angehört. Und da wir erkannt haben, daß es wahr ist, daß bei den Juden sowohl unter dem Vorwand eines Dienstverhältnisses als auch unter anderem Vorwande fremde Juden in großer Zahl schon seit langer Zeit sieh in die Stadt eingeschlichen und hier zur größten Last und Beschwernis ohne die gewöhnliche Aufnahme Wohnung genommen haben, daher wollen wir und ordnen an und geben Euch auch die Macht, daß Ihr trachtet, alle fremden Juden nach einer uns vorgelegten Spezifikation in einer gewissen kurzen und knappbefristeten Zeit aus der Stadt zu bringen und loszuwerden, ohne daß der Vor wand, sie seien bloß bei einheimischen Juden als Dienstboten beschäftigt, aufrechterhalten werden kann, da sie zur Bewältigung ihres Handels und Geschäftes genug einheimische Juden zur Verfügung haben, die gerne dienen wollten und auswärts dienen müssen. Ferner haben wir gefunden, daß durch verschiedene Eheschließungen in kurzer Zeit fremde Juden in so großer Menge, daß sie an Zahl die Christen zum größten Ruin ihres Lebensunterhaltes überholen könnten, in die Stadt sich einpraktiziert haben und... da wir um so weniger die fremden Juden heiraten und sich vermehren lassen dürfen, so sind wir gezwungen ohne Arglist folgende Ordnung einzuführen, anzuordnen und festzusetzen, und zwar so, damit sie Juden nicht sagen können, man wolle sie unterdrücken und aus der Stadt vertreiben und ausrotten. Daher sollen I. alle Häuser so, wie sie jetzt in ihrem Wesen sind, bleiben, d. h. wofern irgendein Haus einem einzigen oder zweien oder dreien oder mehr Juden die Stuben desselben nach Maßgabe der Gelegenheit in die Bücher zugeschrieben und einverleibt wäre, so soll es dabei, wie es sich jetzt verhält, verbleiben und gelassen w erden lind es soll kein Besitzer entweder eines ganzen, halben, Drittel- oder Viertelhauses künftig Macht haben, das ganze, halbe, Drittel- oder Viertelhaus auf irgendwelche erdenkliche Weise auf mehr Teile zu teilen, sei es durch Vermächtnis oder Schenkung , Kauf oder Verkauf, Hypothek oder sonstwie durch Cession oder Translation. 258 112