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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 258

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 258)
Language
German
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welche sie Juden possediren und bey der Visitation a. 1654 ad contribuendum gezogen und sich in der Rolla des königl. Obersteuerambts in contribuendo befinden, pro rata der onera abzuführen schuldig seyn werden, welche Anstände der Herr von Dobrzenitz genau untersuchen, sodan hierüber, wie auch ob die aldortige Juden vorhero und bies zu dieser Fewerbrunst für Contributionen und von welchen Haüsern, auch wie viel entrichtet haben, sich verläßlich erkhundigen, folgends denen Juden, daß sie diejenige Schuldigkheiten, zu welchen dieselbe vorhero zu concurriren schuldig gewesen und solche prestirt haben, weiter zu prestiren und darmit zu continuiren ihnen auferlegen und auf die obrecensirte Anstände seine Relation erstatten solle." 63 „Gleichwie aberratio politica mit sich bringet, damit in einer Stuben nicht mehr als nur ein eintziger Würth oder possessor sein solle, also auch erkönnen, daß in einer Stuben oder unter ihnen so genanten Hause nicht mehr Possessoren als ein eintziger mit seinem Weib und Kindern khünftighin wohnen und die aldortige Judenschaft kheinen frembden Juden ohne Bewilligung des Magistrats annehmen, viel weniger aber einige verdächtige Juden beherbergen sollen, die new aufzubauen kommende Haüser nicht höher als mit einer Contignation undt wie dieselbe vor der Fewerbrunst auferbauter gewesen undt zwar auf denen alten Fundamenten laut der Mappa zu bauen befuegt, der Magistrat auch nicht mehr Familien undt possessoren, als so viel in anno 1654 alda gewesen, zu leiden schuldig , stehet auch in des Magistrats Wüllkhür, denen frembden undt sich dahin verheüraten wollenden Juden die Possessionen einzuräumen undt in die Stadtbücher einzuschreiben". 6* „Damit aber auch nach bester (!) die Separation der Juden von denen Christen beobachten (!) wurde, so solle eine Fewermawer zwischen denen Judenhaüsern lit. A, B, C undt T undt den Christenhaüsern mit der Zeit auf gleiche Unkosten aufgeführet werden, in übrigen die letztere auf 40 Ehlen von der Kirchen entfernte Haüssel eben nur mit einer Contignation ohne allen Fenstern gegen der Kirchen, auch gahr mit kheiner Thür gebauet werden sollen.44 65 In dem uns bereits bekannten Bericht d. d. 15. September 1718 (vgl. oben Anm. 53) referierte Dobrensky nach Prag über den jüdischen Standpunkt, daß ihr Hauptargument gegen die beantragte Vorschiebung der Judenhäuser das sei, es würde unter ihnen Verwirrung stiften, „daß so gar die alte Verschreibungen vernichtet und wiederumb neue nicht ohne Confusion aufgerichtet werden müsten". 66 Dieser Bidschower Liber Hebraeorum N. J., wie die Aufschrift auf dem Buchrücken lautet, ist erhalten im Archiv des Landes Böhmen, Nr. 3139 (vgl. auch JT. Kapras, Kniha svedomi mesta Nov£ho Bydzova z 1. 1311—1470, S. LXVI). 67 Fol. 2b—396b. Erwähnung verdient, daß bis zur Mitte des XVIII. Jahrhundertes der größte Teil der Eintragungen noch tschechisch ist, von der Mitte des XVIII. Jahrh. an aber deutsch. 68 L. c. fol. 2 a. 69 Beide Berichte erliegen im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6. 70 Weil angeordnet war, daß die neuen Judenhäuser nicht höher als mit einem Stockwerk und so, wie sie vor dem unglücklichen Feuersfall standen, auch auf ihren vormaligen Grundstücken aufgebaut würden, und daher haben wir auch einen jeden Wirt, der entweder ein hohes Gebäude aufgeführt oder irgendwie anders gebaut hat, einige Tage mit Arrest bestraft (aby nov6 zidovske domy „ne vejse nez s jednou contignati a tak, jak pfed tim nesfastn^m pädem ohne stäly, t£z na jich pfedeslych gruntech vystavene byly, a proto take jednoho kazd£ho hospodäfe, kter^ budto vysok6 Stavern postavil aneb v necem prestavil, po nekolik dm jsme arestem potrestali"). 71 Dieses Haus ist auf dem Plane mit dem Buchstaben A bezeichnet. 72 „...daß die Juden... ihre forder und mittlere Häuser auf denen alten Fundamenten mit einer Contignation, so wie dieselbe vor der Feuersbrunst gestan- 111 257

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