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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 257

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 257)
Language
German
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IRI
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in die gleiche Front zu stehen gekommen wären wie die Häuser ABC; dabei wäre die Gassenbreite 30 Ellen geblieben. 51 Originaläußerung des Bidschower Magistrates im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6. 52 Es handelte sich um die auf dem Platze mit den Buchstaben ABC und I bezeichneten Häuser. 53 Der Originalbericht des Kreishauptmannes Dobfensky im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, SM, B 20/6. 54 Die undatierte deutsche Supplik der Bidschower Juden (Präsentierungsdatum der Böhmischen Kanzlei 26. September 1718), unterschrieben von Abraham Schikh, Chaska Cantor und Jakob Götzl als Vorstehern der unschuldig verbrannten Bidschower jüdischen Religionsgemeinde, hat sich erhalten im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6. 55 Vgl. oben Anm. 31. 56 ,,. . .zu geschweigen, daß wegen dieser entweichen vertauschten Woiinungen in der k. Contribution auf die Judenschaft 3 bies viermahl soviel, als sonsten wegen der Stadt Contribution auf sie käme geschlagen und geleget worden, so sie jederzeit abstatten muß und also genugsamb graviret ist, benebens muß man doch alle Jahr 60 fl Schutzgeld und 30 fl Aurokh, Schoßgeld etc., mithin zusamben 90 fl ohne andere das gantze Jahr hindurch absonderlich zue denen Feyertagen, wie man wohl weiß, und die Judenschaft solcher nicht entpehren kan, vorfallende Auslaagen dem löbl. Magistrat entrichten, folglich wir nicht ermessen mögen, welcher gestalten wir bey jetzigen Umständen unsers unschuldigen Unglücks mit einer solchen schädlichen, stadtbücherischen Gerechtigkeit zuwider lauffenden Novitaet beschweret werden mögen.44 57 Die jüdischen Heurathen concerniret, ist je und allezeit bräuchlich gewesen, daß man das jus incolatus vom löbl. Magistrat erhalten habe, wie dann auch von alters wegen aller und jeder jüdischen Hochzeiten, auch wegen des quanti, so der löbl. Magistrat abzuheischen haben solle, zwischen demselben und der Judenschaft daselbsten mit Interposition des löbl. Unter Cammerers ein ordentlicher Vergleich aufgerichtet worden...44 58 Vgl. dazu Jar. Prokes, Der Antisemitismus der Behörden und das Prager Ghetto in nachweißenbergischer Zeit, Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Tschechoslowakischen Republik, Jg. I (1929), S. Ulf., besonders aber S. 135. 59 Der jüdische Protest führte aus: „So viel die Chaluppe aufm jüd. Begrabnus concerniret, ist gleichfalls mit stadtbücherischer Verschreibung bestätiget, auch zur Zeit mit selbstiger Ausweisung einer löbl. magistratischen Commission gäntzlich auf erbauet, doch niemahlen einem bürgerlichen Hauss, worvon eine Contribution gebührete, zu vergleichen, weil es nur wegen des unbemauerten jüd. Begräbnus, maßen man die Mittel nicht hat eine Mauer darumb zu führen, zu dessen besserer Verwahrung und Abwendung ein und andern schon geschehenen Zufahls, e. g. damit die Grabstein nicht abgebrochen oder doch die Cadavera von denen Hunden oder andern Thieren nicht ausgewühlet werden, geschiehet und also blos allein ein guttes Werkh, gleiches zu Colin, Jungbuntzlau und andern Judengemeinden also brauchlich ist, daß derley Örther zu einiger Contribuirung nicht mögen gehalten werden.44 60 Konzept des Dekrets der Böhmischen Kanzlei dd. 26. September 1718 an den Königgrätzer Kreishauptmann Dobfensky im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6. 61 ,,...und zumahlen die Juden auf die vorige Grunde das jus quaesitum haben, hierüber billich zu reflectiren kommet und dahero auf die vorige fundamenta ihre Stelle oder Häuser bauen zu können ihnen frey stehet." 62 „... so sehen wir nicht, wie sie universaliter aus allen ihren Haüsern a parte die Contributionen und andere onera abzuführen angehalten werden konten, wohl aber aus denen Haüsern und sonsten possedirenden bürgerlichen Realitäten, 256 110

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