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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 251

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 251)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3628-2647976
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einkunft — durch welche alle und jede dergleichen Kniffe und ungehöriger Mißbrauch jetzt und auf künftige Zeiten vollkommen kassiert, aufgehoben und beseitigt werden — nachgewiesen wird, ein solcher Jude verpflichtet sein, für eine solche Übertretung und wegen einer solchen Tat und wegen Brechung dieser Übereinkunft jedesmal in die städtische Kontributionskasse 20 Schock meiß. an Geldbuße ohne Verzug oder irgendwelche Widerrede ordentlich zu erlegen; betreffs dieser Buße soll man sich an die Judenältesten wenden und es mit ihnen verabreden und sie werden verpflichtet sein und verbinden sich, zu solcher Buße bei dem, der sich einer solcher Übertretimg schuldig gemacht hätte, wirklich zu verhelfen. Und weil drittens laut den unterm Datum Prag, den 14. Monatstag Novembris 1647 von Sr. Kais. Maj. ergangenen allergnädisgten Resolution keinem Juden unter den Christen seine Fleischbank zu haben erlaubt wird, deshalb sollen auch diese Juden das Recht nicht haben und sollen und sind verpflichtet, ihr Fleisch in ihrem eigenen untereinander habenden Laden oder in ihren Häusern zu verkaufen, jedoch mit dem Zusatz viertens, daß sie sich ein jedesmal, sooft sie ein kleines oder großes Stück Vieh koschern lassen wollten, vorher bei der Fleischhauerzunft anzumelden trachten, worauf die genannte Zunft aus ihrer Mitte einen Meister zur Beschau solchen Viehes, ob es tauglich und gesund sei, auch ob außer der oben ausgesetzten Zahl solchen Viehes von ihnen Juden nicht mehr gekoschert oder geschlachtet wird, entsenden als auch dabei ihre Läden in der Hinsicht, damit sie von anderswo Fleisch abzunehmen und so etwa einen Unterschleif zu verüben keinen Anlaß bekämen, desto öfter visitieren soll; zwecks Vermeidung von Ärgernis und irgendwelcher Rache wird es auch Pflicht dieses von der Zunft zur Besichtigung solchen jüdischen Viehes entsandten Meisters sein, sich bei dem christlichen Inspector, der den Fleischhauern das Vieh besichtigt, das Fleisch schätzt und taxiert, anzumelden und vorzutragen, daß er unter die Juden zu diesem Zwecke zu gehen gesonnen, und dieser Inspector soll mit ihm dort die Arbeit gemeinsam tun und sie Juden sollen sich ihm entsprechend dankbar erweisen. Fünftens wird ihnen Juden unter wirklicher Ahndung fürderhin eingestellt, irgendein Stück Vieh wegzukaufen und zu überzahlen, wenn es ein christlicher Fleischhauer bereits handelseinig angekauft hat, doch was sie zum eigenen Bedarf nach dem obengemachten Ansatz brauchen, das wird den Juden in der Stadt und auf der Vorstadt... zu kaufen nicht verwehrt, nichtsdestoweniger aber wird durch dieses Übereinkommen den Juden untersagt, in der Stadt und auf der Vorstadt Vieh anzukaufen, um darin zu handeln und es durch solchen ihren Handel den einheimischen Fleischern zu verteuern und anderswohin zu verkaufen; sonst wird ihnen auswärts Handel und Kauf nicht verwehrt. Sechstens soll es dabei bleiben, daß kein Bidsehower Jude eine Fleischbank in den um die Stadt liegenden Dörfern zum Nachteil der städtischen Fleischer pachte; sollte dies aber ein auswärtiger Jude tun, so soll den Bidsehower Juden untersagt sein, von einem solchen Fleisch zu kaufen und es soll unter wirklicher Strafe verboten sein und wird hiermit verboten, es anderswohin zur Verkürzung der Fleischhauer zu tragen... („Leta Päne 1691, 15. dne mesicejanuarii. . . stalosemezi cechmistry a mistry remesla feznickeho kral. venneho mesta N. Bydzova nad Cidlinou s jedne a starsimi zidy, tez na miste cele obce zidovske pri tecT fecenem meste s strany druh6 toto dobrovoln6 a nezmenitedln6 narovnani, a to takov6: ponevadz jiz od mnoha let mezi nimi kfestfany fezniky a zidmi v pricine biti jak velk^ho tak i mal6ho dobytka velk^ disputät a nedorozumeni trvalo a skrz kolikerou v t6 pripadnosti od magisträtu nadepsan6ho mesta pfedsevzatou komisi k mistu, konci a z oboji strany dobrovolnemu narovnani pfivedeno b^ti nemohlo, procez aby z toho tez z dalsich stiznosti a zanaseni, nemene i zbytecnych skod a outrat oboji strany dokonale seslo, podvolili se casto psani cechmistf i a mistri remesla reznickelio dobrovolne'. . . ze jim zidüm k vlastni potfebe jich od datum tohoto nyni i na casy budouci, s t£mi vsak nii polozenymi z oboji strany obliben^mi i zavreny-mi vejminkami a zaopatrenimi, kazdot^hodne dvou kusü velk^ho a dvanäcte drobn6ho dobytka proti odvädeni z kazdeho kusu obycejneho platu do düchodu obecniho biti povoluji, aby totiz pro Imo oni zid£ takov^ nadpolozeny pocet dobytka, totiz dva kusy hoveziho 250 104

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