Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 250)
- Language
- German
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und die Böhmische Kammer stellte am 11. Jänner 1672 (1. c.) dem Bidschower Königsrichter die genehmigte Liste der gewählten Personen mit dem Bemerken zurück, ihre Installierung vorzunehmen und sie zu vereidigen. 34 Das Original des Gutachtens hat sich erhalten im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/10. 35 Quoad effectum dominii utilis nebst denen darzu gehörigen Jurisdictionalien. 36 Auchzuejener Zeit, da die nunmehrige Leibgedingstadt Neubidzow denen Bernsteinen zugehörig wäre, alldorten (wie ein solches aus den alten und dem königl. Untercammerambt selbst bekandten Actis klar zu ersehen [— heute sind allerdings alle diese Akten verloren —]) gar wenige Juden sich befunden haben, mithin damahlen ebenfalls ob paucitatem derley jüdische Wahlen nicht wohl haben können vorgenohmen werden. 37 Eine Abschrift dieses Vergleiches („Narovnani mezi rezm'ky a zidy o biti dobytka") steht im Liber memorabilium I, pag. 1380—1383. im Bidschower Stadtarchiv. Die Hauptpunkte lauten folgendermaßen: Im Jahre des Herrn 1691, den 15. Monatstag Januarii. .. wurde zwischen den Zunftmeistern und den Meistern des Handwerks der Fleischhauer in der kgl. Leibgedingstadt N. Bidschow an der Cidlina einerseits und den Judenältesten, auch anstatt einer ganzen Judengemeinde bei ebengenannter Stadt andererseits dieses freiwillige und unabänderliche Übereinkommen abgeschlossen, und zwar: Da schon seit vielen Jahren her zwischen ihnen christlichen Fleischern und den Juden in der Frage des Schlachte ns von Groß- und Kleinvieh Erörterungen und Mißverständnisse schwebten und durch wiederholte in dieser Angelegenheit vom Magistrate der obgeschriebenen Stadt angesetzte Kommissionen zu keinem Ende und Ziel und beiderseitigem freiwilligen Vergleich gebracht werden konnten, deshalb um weitere Beschwerden und Behelligungen, ebenso auch überflüssige Kosten und Auslagen von beiden Seiten vollkommen abzustellen, willigten die oftgeschriebenen Zunftmeister und Meister des Handwerks der Fleischhauer freiwillig ein. . . ihnen Juden zu ihrem eigenen Bedarf von dato an bis auf künftige Zeiten, doch mit den weiter unten protokollierten beiderseits ausbedungenen und beschlossenen Ausnahmen und Zusieherungen jede Woche zwei Stück Großvieh und zwölf Stück Kleinvieh gegen Entrichtung der gewöhnlichen Zahlung in die Gemeinderenten zu schlachten zu gestatten, daß nämlich sie Juden solche obvermerkte Anzahl Vieh, nämlich zwei Stück Rindvieh, auf Einer Stelle, die 12 Stück Kleinvieh aber an zwei zu diesem Zwecke bestimmten Stellen der Judenstadt wöchentlich sich schlachten und koschern zu lassen bestrebt seien, und sie sollten keineswegs berechtigt sein, die eine Woche weniger und die andere dafür mehr zu schlachten, denn mögen sie nun wöchentlich die ausgesetzte Zahl schlachten oder nicht, so soll es doch stets dabei bleiben und niemals ihnen eine Kompensierung zugestanden werden, unter Verlust der Mehr Schlachtung. Sollte sich aber ereignen, daß sie mit den obenausgesetzten Stücken Vieh und dementsprechenden Fleisch (ausgenommen die Fastenzeit , während welcher die Christen kein Vieh schlachten und ihnen Juden da, wo es ihnen am besten passen würde, das Fleisch zu nehmen bewilligt wird, doch sollen sie solches ohne Wissen der Zunft nicht an Christen verkaufen) das Auslangen nicht fänden, dann werden sie verpflichtet sein, bei christlichen Fleischern, die in der Stadt angesessen sind, Vieh zu koschern und von ihnen gegen rechtschaffene Bezahlung das Fleisch zu kaufen. Zweitens sind die Juden verpflichtet, wie sie auch eingewilligt haben, solches Vieh für die ganze Judenschaft nur durch einen zu diesem Zwecke bestimmten Juden nur so, wie oben angesetzt, an diesen Stellen und nicht wie vorher an mehr Stellen koschern und schlachten zu lassen. Sollte es sich aber wider Verhoffen ereignen, daß sich irgend ein anderer Jude entweder bei sich zu Hause oder in der Stadt bei irgendeinem Nachbarn oder auch auf den zur Stadt gehörigen Dörfern oder anderen naheliegenden Ortschaften irgendwelches Vieh zu koschern oder wieder aus der Stadt in die Dörfer und aus den Dörfern in die Stadt das Fleisch zu tragen und zu verkaufen unterstünde, dann wird sooftmal, als dies gegen den einen oder andern Juden entgegen dieser Über- 103 249