Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 249)
- Language
- German
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stäla] v Stavern tak velice sesla, ztencena a na samem rozbofeni züstävä, takze jiz do nf vchäzeti a tarn povinnosti sv£ vykonävati nemohou. Protoz starajice se o to, aby skrze jiste prostredky die nejvyzsi moznosti sv£ ji z gruntu zase novou vyzdvihnouti a vystaveti mohli, setrne toho pri JMC panu rychtäri, panu purkmistru, pänich vyhledavali a aby jim v tom [nechtic sami vsetecne nie takoveho pred sebe bräti] povoleno bylo, snazne zädali. Kdez JMC pan rychtäf, pan purkmistr, päni zädost jejicli samou v sobe slusnou bfti uznävajice a nejprve z prostfedka svelio jiste osoby, zejm£na pana Jakuba Cernohorskelio, pana Jana Polaka a pana Samuele Vaelava Michaeusa k vysetreni mista vyslice po ucinene od nich relati zädosti jejich misto däti a pripojic k prvnejsimu Stavern k vejchodu slunce jisty dil mista jejich vlastniho a k osade jejich patrieiho beze skody a üjmy obee, aby takove Stavern' sobe bez pfekäzky jednoho kazdeho eloveka vystaveti a vyzdvihnouti mohli, tomu povoliti räcili. Coz pro budouei pamätkn k zadosti jejich do knih techto pametnych zapsano jest. Actum uts. za purkmistra pana Jakuba Cernohorskylio a primätora mesta pana Ondfeje Uncovskeho, za starsich toho easu t^z zidovske osady Enocha Sika, Izäka Krale a Salomouna Marka kostelnika'*.) Vgl. auch Riha 1. c, S. 35-36. 30 Die diesbezüglichen Nachrichten hängen mit dem Bidschower Ghettobrande vom Jahre 1718 zusammen, von dem weiter unten die Rede sein wird. 31 Diese Separation des Bidschower Ghettos wurde um das Jahr 1708 durchgeführt. Früher besaßen die Juden noch 2—3 Häuser außerhalb des Ghettos beim Stadttor (vermutlich dem Metlicaner Tor, das auch als Königgrätzer Tor bezeichnet wurde) und umgekehrt über dem Graben bei der Friedhofsmauer der Kirche zur hl. Dreifaltigkeit in der Nachbarschaft des Ghettos standen einige Christenhäuser. Etwa um das Jahr 1708 wurde ein Umtausch dieser Häuser durchgeführt und dadurch gewann das Ghetto wieder geschlossenen Charakter, wie er augenfällig auf dem Plane vom Jahre 1718 zutage tritt. Den angedeuteten Tausch erwähnten die Bidschower Juden in ihrer Supplik an die Prager Statthalter d. d. präs. 26. September 1718 (Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/6; vgl. auch weiter unten Anm. 54): . . . ist förder ist billich zu reflectiren, daß 2 oder 3 jüdische Häuser beym Thore gestanden, welche aber denen Juden vor etwa 10 Jahren weggenommen und ihnen darvor. . . etwelche auf dem Graben befindliche christliche Häuser, damit also. . . die Judenschaft totaliter separirt wäre, eingeraumbet. . 32 In ihrer Beschwerde gegen die Juden (vgl. weiter unten Anm. 39) aus der ersten Hälfte des Jahres 1718 führten zwar die Bidschower an, die Juden hätten sich auf 600 Personen vermehrt, aber diese Zahl ist etwa um ein Drittel zu hoch, denn noch in demselben Jahre bemerkt der Neubidschower Stadtrat, in 24 Judenhäusern seien 70 Wirte ansässig (neben Weibern, Kindern und dem Gesinde), was zur angeführten abgerundeten Zahl von 400 Personen führt (vgl. das Verhältnis 16 : 73 vom Jahre 1650, — für das Jahr 1718 muß man allerdings eine etwas höhere Verhältniszahl voraussetzen, da das Nachkriegsjahr 1650 offenbar etwas unter dem Normalwert lag). 33 Es scheint, daß der Hauptgrund zur Aufrollung des Streites in der Verordnung der Böhmischen Kammer an den Bidschower Königsrichter d. d. 29. Juli 1671 zu suchen ist (Archiv des Ministeriums des Innern in Prag, S M, B 20/21); dort wird zum erstenmal die Nachricht erwähnt, daß unter den Bidschower Juden unterschiedliche Unregelmäßigkeiten eingerissen seien, und zwar nur deshalb, weilen sie Juden untereinander nach eigenen Belieben, wehm sie wollen, zum Judenältisten wählen und ersetzen". Die Besetzung der Judenämter in Bidschow solle ebenso durchgeführt werden wie in anderen königlichen Städten (d. h. nach der Ratifizierung der Böhmischen Kammer) und es solle daher der Königsrichter die jetzigen Judenältesten und sonstigen jüdischen Amtleute zum Magistrat vorladen und ihnen namens der Böhmischen Kammer auftragen, künftig müßten die ordentlich erwählten Personen im Wege der Königsrichter und des Magistrates und mit ihrem Gutachten der Böhmischen Kammer zur Bestätigung vorgelegt werden. In der Tat wurden dann die nächsten Wahlen nach diesem Auftrag vorgenommen 248 102