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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 219

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 219)
Language
German
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Hauptmittelpunkt war, verblieb zumindest auf seinem Posten; und doch hatte wohl das sicherlich in erster Linie mit seinem hohen Alter zusammenhängende Zögern, das er bei der ersten Aufdeckung der Sekte an den Tag gelegt hatte, dem Königgrätzer Konsistorium die Möglichkeit benommen, die Initiativein der Untersuchungund Bestrafung der Sektierer zu ergreifen. Dem Königgrätzer Konsistorium und der kirchlichen Administrative in Böhmen überhaupt war es damals jedenfalls um mehr zu tun. Wie schon angedeutet, war die kirchliche Macht gleich anfangs durch den Königgrätzer Kreishauptmann von der Untersuchung der Sekte der sog. Bidschower Israeliten ausgeschlossen und blieb es auch entgegen ihrem Bestreben auch fürderhin, bis zum Endurteil vom 7. November 1748. Es war dies allerdings kein Novum, sondern die weltliche Macht ging hier genau nach dem bekannten Reskript Kaiser Karls VI. vom 27. August 1721 vor (der sog. Pragmatik), demzufolge der Akatholizismus als „crimen contra statum" von der weltlichen Macht untersucht und gerichtet werden sollte, und zwar vom Prager Appellationsgericht, welchem allein auch das Recht zustand, Verdächtige in Glaubenssachen gefangen zu setzen. Die kirchlichen Behörden sollten lediglich als „beratende Organe" fungieren und sich nur auf die Einvernahme in jenen zweifelhaften Fällen beschränken, in welchen die Ketzerei erst erwiesen werden sollte. In klaren Fällen sollten die kirchlichen Behörden die Untersuchungsakten erst nach der Entscheidung der weltlichen Macht erhalten, so daß sich das kirchliche Urteil einzig und allein auf das geistliche Gebiet beschränkte.49 Es ist bekannt, daß sich die kirchliche Administrative in Böhmen gegen diese Exemtion der Akatholikenprozesse von der geistlichen Machtbefugnis wehrte, doch die Wiener Regierung wies mit Entschiedenheit selbst den Protest des Prager Erzbischofs Grafen Khünburg zurück und befahl dem Prager Appellationsgerichte, die Prozesse gegen die Akatholiken durchzuführen ohne Rücksicht darauf, ob die kirchliche Macht daran Anteil haben wolle oder nicht. Der Konflikt zwischen der weltlichen und der geistlichen Macht in Böhmen ging damals so weit, daß der Prager Erzbischof erklärte, die Hauptursache für das Umsichgreifen des Akatholikentums in Böhmen sei in der Herausgabe der Pragmatik vom 27. August 1721 zu suchen, welche der kirchlichen Administrative die Teilnahme an der Verfolgung und Ahndung der Akatholiken entziehe, worauf die Wiener Regierung dem Erzbischof den schweren Vorwurf ins Gesicht schleuderte, an dem Anwachsen des Akatholizismus sei vor allem er selbst schuld. Es handelte sich gewiß um einen Prinzipienstreit, und in diesem unterlag, wie sonst in vielen Fällen während der nachweißenbergischen Zeit, die Kirche: über persönliches Einschreiten Kaiser Karls VI. mußte Erzbischof Khünburg kapitulieren« 218 72

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