Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 212)
- Language
- German
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Volny, Lukas, Karl und Georg, welche ursprünglich gegen Kaution freigelassen werden sollten,38 und der Bidschower Jude Bernard Vlcek.84 Es besteht kein Zweifel, daß das Untersuchungsmaterial der Appellationskommission sehr umfangreich war, und man muß hier wiederholt das Bedauern aussprechen, daß es heute—hoffentlich nur vorübergehend — verschollen ist. Und dasselbe gilt auch von dem Gesamtbericht der Appellationskommission d. d. 27. Juni 1747, sowie von ihren Strafanträgen, die von Prag nach Wien zur Entscheidung gesandt wurden. Man sieht also, daß die Prager Appellationskommission rasch arbeitete. Das war bei Wien nicht der Fall. Es verstrich mehr als ein halbes Jahr, bevor das umfangreiche Reskript vom 12. Jänner 1748 über das Schicksal des Johann Pita, seiner Gesinnungsgenossen und der Bidschower Juden als Miturheber der „jüdischen Sekte" entschied. Die Entscheidung aber war sehr hart.85 An erster Stelle des Urteils liest man die Namen von vier Personen, drei Männern und einer Frau, die als die Haupturheber und -Verbreiter des „jüdischen Irrglaubens" christlicherseits angesehen wurden: Johann Pita, Wenzel Janecek 9 Johann Vacek und Ludmila Bourin. Alle vier wurden entsprechend dem Antrag der Appellationskommission zur Todesstrafe verurteilt. Johann Pita sollte überdies zur Richtstätte geschleift werden und vor der Hinrichtung sollte ihm die Zunge ausgerissen werden. Bei Wenzel Janecek und Johann Vacek sollte von dem Schleifen zur Richtstätte abgesehen werden, dafür sollte der Ludmila Bourin die Strafe verschärft werden: sie sollte vor der Hinrichtung nicht bloß auf die Folter gespannt und es sollte ihr die Zunge ausgerissen werden, sondern sie sollte den furchtbaren Tod der Verbrennung bei lebendem Leibe finden. Das über Ludmila Bourin gefällte Urteil war vermutlich deshalb so grausam, weil es sich um eine Frau handelte. Dabei blieb den Verurteilten die Möglichkeit offen, ein Gnadengesuch einzureichen, das die Appellationskommission mit einem Gutachten einbegleiten sollte. Dagegen fand in Wien die für die Juden Mendt Götzl, Isaak und Jakob Moyses und Bernard Vlcek beantragte Strafe keine Bestätigung (im Urteil wird jedoch nicht gesagt, welche Strafe die Appellationskommission für sie beantragt hatte). Das Reskript vom 12. Jänner 1748 verwies darauf, daß diese Juden jede Schuld entschieden bestritten, und verschob das Urteil über sie mit dem Bemerken, es sollte abgewartet werden, ob die genannten vier christlichen Verurteilten nicht noch gegen sie aussagen würden, sei es bei dem ordentlichen Verhör, sei es auf der Richtstätte; die Appellationskommission solle dann entsprechend dem Ergebnis neuerdings die Qualifikation ihres Verbrechens erwägen und festsetzen und ihren Antrag nach Wien zur Entscheidung einsenden. Ebensowenig bestätigte Maria Theresia den Antrag der Appellations- 65 211