Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 188)
- Language
- German
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war das Dekret des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte vom 9. Mai 1722 in Neu-Bidschow eingelangt, als der Magistrat unverzüglich daranging, den ersten Punkt desselben auszuführen, und die unangesessenen und fremden Juden aus der Stadt wies. Die Juden versuchten jedoch sofort, am 3. Juni 1722, das Vorgehen des Magistrats zu vereiteln, und legten gegen die eigenmächtige Verdrängung der Juden Protest bei den Prager Statthaltern ein; der Widerstand des Magistrats war nutzlos, die Juden hatten Erfolg. Mochte auch sonst in dieser Zeit die Böhmische Kanzlei einen radikal judenfeindlichen Standpunkt einnehmen, der Beschwerde der Bidschower Juden entsprach sie unverzüglich insofern, als sie die Durchführung der Verfügung des Bidschower Magistrates sistierte und bis auf weitere Entscheidung die Beobachtung des status quo anordnete. Der Böhmischen Kanzlei lagen für ihre Entscheidung kaum sachliche Gründe vor und es war offenbar nur die Prestigefrage maßgebend. Die Böhmische Kanzlei, die sonst bereit war, die Juden auszuweisen, gestattete nicht, daß dies ohne ihre Resolution und Genehmigung geschehe, mochte auch der Bidschower Magistrat in der Tat nicht eigenwillig vorgehen und nur den Auftrag des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte ausführen; vermutlich legte die Böhmische Kanzlei nur deshalb ihr Veto ein. Nachdem die Böhmische Kanzlei die Durchführung des Dekretes vom 9. Mai 1722 sistiert hatte, sandte sie die Beschwerde der Bidschower Juden der zuständigen politischen Behörde, dem Königgrätzer Kreisamte mit dem Auftrage zu, sie zu untersuchen. Das Kreisamt pflog zwar zu Ende 1722 die befohlenen Erhebungen,77 doch die Böhmische Kanzlei schwieg auf seinen Bericht und schwieg auch dann, als im Mai 1724 der Bidschower Stadtrat auf eine Entscheidung drängte, indem er darauf hinwies, daß die Judenältesten einer Geldeinnahme zuliebe viel fremde Juden aus den umliegenden Ortschaften in ihre Judengemeinde aufnehmen und sich dadurch stark vermehren, so daß die armen Christen und Sr. Kais. Maj. Kontribuenten in ihren Gewerben aufs höchste verfallen und zur Unterdrückung kommen und durch die Menge der Juden in jeglichem Handel Schaden leiden ,78 Und diese Verhältnisse änderten sich nicht einmal nach dem Jahre 1726, als für die Juden der Numerus clausus eingeführt wurde. Wir finden keine Spur, daß die Judenzahl in Bidschow zurückgegangen wäre, im Gegenteil, und so erfuhr auch der örtliche Antisemitismus keine Schwächung. Dafür zeugt insbesondere der Widerstand des Stadtmagistrates im Jahre 1735 gegen die Erweiterung des Judenfriedhofes, der für die angewachsene Bevölkerung des Bidschower Ghettos nicht mehr genügte. Sein Widerstand war vergeblieh, das Unterkämmereramt der kgl. Leibgedingstädte genehmigte die Erweiterung des Bidschower 41 187