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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 187

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 187)
Language
German
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IRI
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von der Entscheidung des Bidschower Stadtrates abhängen (nicht mehr bloß vom Bürgermeister, wie vordem). Die übrigen Artikel der Bidschower Judenordnung regelten dann die sonstigen Aufenthaltsbedingungen der Juden in Bidschow. Am empfindlichsten traf die Juden sicherlich das Verbot, die Juden dürften in Christenhäusern weder Läden haben noch hier verkaufen und sollten sich in dieser Hinsicht auf ihre Häuser beschränken; Warenlager in Christenhäusern waren den Juden jedoch erlaubt. Dieses Verbot wurde mit dem Hinweis auf Beschwerden des Bidschower Dechants motiviert. Außerdem wurde den Juden untersagt, ohne Bewilligung des Stadtrichters an christlichen Sonn- und Feiertagen und am jüdischen Sabbat das Ghetto zu verlassen, desgleichen in der Zeit, während die Christen Prozessionen und Andachten vor der damals gerade bei der Hauptkirche zu St. Laurentii aufgestellten Martersäule halten. Im vorletzten, neunten Artikel der Ordnung wurde bestimmt, die Judenstadt solle nach Möglichkeit von einer Mauer oder wenigstens von einem hölzernen Zaune umgeben sein und abgesperrt werden, und im letzten Artikel wurde den Juden untersagt, fremde fahrende Juden zu beherbergen.76 Wenn das Dekret des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte im Schlußsatze erklärte, die Judenordnung werde zum Nutzen der angesessenen Bidschower Juden erlassen, so muß man annehmen, daß die angesessenen Bidschower Juden wohl kaum dieser Meinung waren und sicherlich zu all dem, was angeordnet wurde, bei den mündlichen Vorverhandlungen kaum ihre Zustimmung gegeben hatten. Man muß allerdings zugeben, daß die Angesessenen im Bidschower Ghetto nichts dagegen hatten oder sich wenigstens so stellten, daß aus dem Ghetto diejenigen Juden entfernt würden, die ihnen so oder so nur zur Last fielen, doch so weit wie das Dekret wollten sie sicher nicht gehen. Und durch die wichtigsten Vorschriften der neuen Ordnung wurden sie selbst in Mitleidenschaft gezogen, mochte es sich um das Verbot handeln, den Eigenbesitz an Judenhäusern noch weiter zu zersplittern, das auch die jüdischen Eltern in ihren Gefühlen verletzte, oder um das Verbot jüdischer Kramläden und des Feilhaltens in Christenhäusern. Es ist nicht zu bezweifeln, daß die neue Bidschower Judenordnung eine stark judenfeindliche Tendenz hatte und daß dieser letzte Reflex des Ghettobrandes vom Jahre 1718, der den Anlaß bot, durchgreifender die Judenfrage in Neu-Bidschow zu lüften, von allen Leiden, die der Ghettobrand für die Bidschower Juden nach sich zog, der schmerzlichste war. Der Bidschower Magistrat war allerdings der Meinung, so eine kräftige und wirksame Waffe erlangt zu haben, um die Juden schwer treffen zu können; er versah sich dessen gewiß nicht, daß man ihm diese Waffe sofort entwinden werde, sobald er sie nur anfange zu gebrauchen. Kaum 186 40

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