Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 186)
- Language
- German
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rat, wie wir gesehen haben, aus Verlegenheit übergangen hatte, die Frage der jüdischen Kontribution. Er stellte fest, er habe gelegentlich seines Besuches in Bidschow auch untersucht, welche Häuser die Juden nach dem Jahre 1654 erworben hätten, doch mit negativem Erfolg. Mit Dekret vom 23. September 1721 nahmen denn die Statthalter beide Berichte zur Kenntnis und trugen dem Königgrätzer Kreisamte gleichzeitig auf, über den Juden feste Hand zu halten und ihnen keine Verletzung der erlassenen Befehle zu dulden.74 Der Bidschower Magistrat ließ beide Dekrete der Prager Statthalter vom 26. September 1718 und 10. Mai 1720 in seine Stadtbücher eintragen und begann in der Tat über die Juden feste Hand zu halten. Im Feber 1722 erwirkte er beim Unterkämmereramte der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte die Ermächtigung, die Juden wegen langjähriger Rückstände des Schoßgeldes und Schutzgeldes zu exequieren;75 drei Monate später erwirkte er ebenfalls beim Unterkämmereramte eine umfassende Verordnung, die eine Beschränkung der Judenzahl und die Einführung einer straffen Ordnung im Bidschower Ghetto bezweckte. Das Dekret des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte vom 9. Mai 1722, hervorgegangen aus mündlichen Vorverhandlungen des Unterkämmereramtes mit dem Bidschower Magistrate, ja selbst mit den Bidschower Juden, bestimmte zunächst, es seien aus dem Bidschower Ghetto binnen kurzer und genau festgesetzter Frist nach einer vorgelegten Liste alle fremden Juden zu entfernen, die sich in Bidschow unter dem Vorwande eines Dienstes oder aus einem anderen vorgeschützten Grunde aufhielten. Im weiteren wurde eine Judenordnung festgesetzt, deren Hauptziel es war, ein weiteres zahlenmäßiges Anwachsen des Bidschower Ghettos unmöglich zu machen oder wenigstens zu beschränken. Daher verbot diese Ordnung an erster Stelle eine weitere Teilung bzw. Zersplitterung des jüdischen Realbesitzes (der Judenhäuser), ob nun unter dem Titel von Vermächtnis oder Widmung oder Verkauf oder Hypothek, damit so eine Vermehrung der Zahl der jüdischen Eigentümer und somit der angesessenen Juden unmöglich sei. Zweck der Judenordnung war, im jüdischen Realbesitz, was die Zahl der Possessoren betraf, wenigstens den Status quo aufrechtzuerhalten. Damit hing auch die Bestimmung zusammen, daß den elterlichen Realbesitz nur eines der Kinder erben dürfe, während die übrigen Kinder aus der Erbmasse nur durch eine entsprechende Geldsumme oder einen anderen Anteil abgefunden werden sollten, ferner die Bestimmung, daß sich die Juden ohne Realbesitz entweder anderswo ansiedeln oder durch Verheiratung mit einer Bidschower Jüdin, bzw. einem Bidschower Juden, nach dem Vorbilde anderer Ghettos Inleute werden sollten. Was die Aufnahme fremder Juden unter die Bidschower jüdischen Inleute betraf, so sollte sie 89 185