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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 184

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 184)
Language
German
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IRI
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sein und ringsum eine Gasse von 8 Ellen Breite erhalten. Die Höhe der neuen Synagoge sollte die Höhe der alten nicht überschreiten und vor dem Eingang wurde die Errichtung eines Vordachs (Laube) bewilligt. Und am 8. Juli 1719 nahm sogar der Königgrätzer Kreishauptmann Karl Dobfensky von Dobfenitz eine Revision des Bauplatzes für die neue Synagoge vor und gestattete den Juden überdies, in einer Nische an der Stirnwand der Synagoge die Zehn Gebote anzubringen. Die Protokolle der beiden erwähnten Kommissionsverhandlungen wurden vorn in das neue, vermutlich erste Bidschower Judenbuch eingetragen. Seine Entstehung hängt gewiß unzertrennlich mit der Vernichtung aller Eigentumsdokumente durch den Ghettobrand zusammen, worauf die Juden selbst vor dem Kreishauptmann Dobfensky hingewiesen hatten,65 desgleichen mit der begreiflichen Rechtsunsicherheit, die nach dem Brande entstanden war, und vielleicht auch mit der Überzeugung, die Eigentumsverhältnisse der Judenhäuser würden im Sinne des vom Bidschower Magistrat erstatteten Antrags66 wesentlich umgestaltet und vereinfacht werden. In Wirklichkeit beginnen jedoch die Eigentumsverschreibungen in diesem Buche erst mit dem Jahre 1733 und laufen dann ununterbrochen bis zum Jahre 1784.67 Die einzige ältere Eintragung — neben der erwähnten Verbuchung des Protokolles über die Vermessung des Bauplatzes für die neue Synagoge — bildet der Kaufvertrag vom 19. September 1726, demzufolge die Bidschower Judengemeinde zur Vergrößerung ihres Friedhofes (des Cenkovschen Gartens) von den Vormündern der Martin Koukalschen Waisen einen Talgrund von 90 Quadratellen um 45 fl. rh. gekauft und beim Abschluß des Kaufvertrages bar bezahlt hatte.68 Fast drei Jahre vergingen, bevor die Statthalter Bericht erhielten, daß ihrem Befehl vom 26. September 1718 entsprochen worden sei; am 10. Mai 1720 hatten sie auf die Beantwortung gedrängt, aber erst nach mehr als Jahresfrist, am 26. Juni 1721, erstattete der Bidschower Stadtrat den Bericht dem Königgrätzer Kreishauptmann Dobfensky, der ihn mit einer Einbegleitung d. d. 22. August 1721 nach Prag sandte ,69 Der Bidschower Rat brachte zunächst zur Kenntnis, vor dem Wiederaufbau der Judenhäuser seien die Baustellen von der vorgeschriebenen viergliedrigen Kommission vermessen worden, ferner sei darauf geachtet worden, daß die neuen Judenhäuser nicht mehr als ein Stockwerk hätten, und daß überhaupt der Zustand vor dem Brande beibehalten werde.70 Die der Kirche zur hl. Dreifaltigkeit zugekehrte Front der Judenhäuser war dann vorschriftsgemäß ohne Türen und Fenster hergestellt worden. Die anbefohlene Mauer zwischen den Juden- und Christenhäusern auf den Ringplatz zu war jedoch nicht aufgeführt worden. Der Stadtrat suchte dies durch großen Ziegel- und Steinmangel zu entschuldigen, doch 37 183

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