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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 182

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 182)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3559-2647907
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Judenhäuser mit dem Hinweis auf die wesentliche Steigerung des Bauaufwandes für ihre Häuser; dabei berief sich der Protest darauf, daß im Jahre 1690 den Prager Juden ebenfalls die Erneuerung ihrer abgebrannten Häuser auf den alten Grundmauern gestattet worden war,58 ferner darauf, daß dadurch ihr stadtbücherlich verschriebenes Eigentumsrecht verletzt werden würde. Schließlich lehnten es die Juden ab, Kontribution von der Hütte auf ihrem Friedhof zahlen zu müssen. (Die Unstimmigkeit zwischen dem obenerwähnten Magistratsbericht, daß die Juden erst ein Häuschen auf dem Friedhofe zu erbauen beabsichtigen, und dieser Äußerung der Juden, daß die Hütte auf ihrem Friedhofe schon stehe, läßt sich am wahrscheinlichsten so erklären, daß diese Hütte umgebaut werden sollte.) Auf die Forderung des Magistrats, auf dem Judenfriedhof zwei Gebäude aufzuführen, eines für den christlichen Wächter, das andere für den jüdischen, gingen die Juden in ihrem Proteste nicht ein ,8S Am gleichen Tage, an dem der jüdische Protest in der Böhmischen Kanzlei einlief, fiel auch die Entscheidung der Statthalter, die merkwürdigerweise für die Bidschower Juden keineswegs ganz ungünstig ausfiel .60 Der Wiederaufbau des Ghettos auf den alten Grundmauern wurde genehmigt,61 doch unter der Bedingung, daß die Bauplätze vorher von einer viergliedrigen Kommission vermessen würden, die vom Königgrätzer Kreisamte bestellt werden und aus zwei Mitgliedern des Bidschower Stadtrates und zwei Judenältesten bestehen sollte, — dagegen hatten auch die Juden, wie wir gesehen haben, nicht protestiert. In der Frage der jüdischen Kontribution wurde dem Antrage des Bidschower Magistrates nicht stattgegeben. Den Vertrag vom Jahre 1633 hielten die Statthalter durch den Kataster (Steuerrolle) vom Jahre 1654 für überholt und in Erwägung des Umstandes, daß die Bidschower Juden jährlich 90 fl. Schutzgeld und Schoßgeld zahlten, entschieden sie, die Juden seien zur Kontribution lediglich von jenen Häusern bzw. anderen städtischen Realitäten verpflichtet, die sie zu eigen haben und auf denen im Jahre 1654 die Kontributionspflicht ruhte. Dem Kreishauptmanne Dobfensky wurde daher aufgetragen, verläßlich festzustellen, ob die Juden vor der Feuersbrunst Kontribution gezahlt hätten, von welchen Häusern und in welcher Höhe .62 In der Eigentumsfrage der Judenhäuser stimmten jedoch die Statthalter dem Bidschower Magistrate zu, ebenso darin, daß die Juden nicht berechtigt seien, fremde Juden ohne Bewilligung des Magistrates unter sich aufzunehmen, und daß der Magistrat nicht verpflichtet sei, mehr Juden zu dulden, als im Jahre 1654 vorhanden waren ,68 In der Frage der Ghettoseparation genehmigten die Statthalter wieder den Antrag des Kreishauptmannes Dobfensky, zwischen den Juden- und Christenhäusern in der Richtung auf den Ringplatz zu auf Kosten ihrer Eigentümer eine Feuermauer aufzurichten und in den 35 181

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