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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 181

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 181)
Language
German
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IRI
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Die Bidschower Juden hielten jedoch ihre dem Kreishauptrnann Dobfensky vorgetragenen Einwände gegen die Vorschläge des Bidschower Magistrats nicht für hinreichend wirksam und wandten sich daher in den nächsten Tagen, in der zweiten Septemberhälfte 1718, mit einem neuerlichen schriftlichen Protest unmittelbar an die Böhmische Kanzlei .M Für sie stand in der Tat sehr viel auf dem Spiel und es ist daher kein Wunder, daß sie sich aus allen Kräften bemühten, ein neues drohendes Unheil von sich abzuwenden. Ihr neuerlicher Protest verdolmetschte natürlich im Wesen ihren Standpunkt, den der Königgrätzer Kreishauptmann in seinem Berichte vom 15. September 1718 angedeutet hatte, nämlich den Grundsatz einer Restitution des vormaligen Zustandes. Die Juden stimmten zunächst zu, daß ihnen vor dem Baue ihrer Häuser nach einer Anmeldung beim Bürgermeisteramte die Bauplätze kommissioneil vermessen würden, ja sie zeigten sich sogar bereit, für diese Vermessung irgendeine Taxe zu entrichten, jedoch unbeschadet ihrer Rechte. Was die Forderung betraf, einen verhältnismäßigen Anteil an der städtischen Kontribution zu nehmen, so wiesen die Juden einerseits darauf hin, es könnte sich da nur um einige vorher christliche Häuschen an den Wällen handeln, die jedoch vor etwa zehn Jahren in jüdischen Besitz übergegangen seien durch Tausch gegen jüdische Häuser, die am Stadttore standen, um eine vollständige Abtrennung des Ghettos zu erzielen,55 wie sich aus den Eintragungen der Stadtbücher beweisen lasse, — anderseits machten sie geltend, sie zahlten schon jährlich 60 fl. Schutzgeld und 30 fl. Schoßgeld neben noch anderen Gebühren,56 und wehrten sich gegen die Zahlung der Kontribution als gegen eine Neuerung, die ihren stadtbücherlich verbrieften Rechten zuwiderlaufe; die Drohung, die Juden würden die Zahlung des Schutzgeldes und des Schoßgeldes einstellen, falls man sie zur Kontribution zwinge, war verschwunden. Der Forderung gegenüber, jedes Judenhaus solle nur einen einzigen Besitzer haben, wies der Protest auf das stadtbücherlich verschriebene Eigentumsrecht der Juden hin — wir wissen bereits, daß dieses Recht dank eines reich verzweigten Teilbesitzes sehr kompliziert war —, ferner auf das Recht der jüdischen Eigentümer, mit ihrem Eigen nach freiem Ermessen zu schalten, bzw. es ihren Schwiegersöhnen zu schenken. Dem Antrag des Bidschower Magistrates, es solle künftig einem auswärtigen Juden nicht erlaubt sein, in das Bidschower Ghetto einzuheiraten, stellte der Protest die Tatsache entgegen, bisher habe der Bidschower Magistrat solchen Juden das Ansässigkeitsrecht anstandslos erteilt und dafür auch eine Taxe erhoben, wie dies unter Vermittlung des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte zwischen dem Bidschower Magistrat und den Bidschower Juden vereinbart worden war.57 Und gleicherweise wehrten sich die Juden gegen die beantragte Vorschiebung der 180 34

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