Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 179)
- Language
- German
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in der Frage der Ghettoerneuerung wieder dem Drucke des Königgrätzer bischöflichen Konsistoriums ausgesetzt. Dieses drang im Wege des Bidschower Dechants darauf, daß fünf jüdische Häuser über dem Graben der Friedhofsmauer an der Kirche zur hl. Dreifaltigkeit nicht mehr erneuert würden,49 sondern daß man den Juden dafür andere Plätze anweise. Diesem Wunsche wollte der Magistrat durch den Vorschlag entsprechen, man solle die Mehrzahl der Judenhäuser in der jüdischen Hauptgasse etwa sechs Ellen herausrücken50 und hinter ihnen um dasselbe Stück auch die übrigen Häuser nachrücken, wodurch sich zwischen der Kirche zur hl. Dreifaltigkeit und den Judenhäusern die Entfernung auf 40 Ellen vergrößern würde; die tatsächliche Durchführung dieser Verschiebung sollte durch die Maßnahme verbürgt werden, daß jeder Jude vor dem Neubau seines Hauses den Bauplatz vom Bürgermeisteramte vermessen lasse, wobei er sich auch verpflichten müßte, das Haus nicht übermäßig in die Höhe zu treiben. Während also die Ausdehnung des Ghettos unverändert bleiben sollte, so daß es auch künftig 24 Häuser und eine Synagoge enthalten sollte, so sollte nach der Vorstellung des Magistrats eine wesentliche Änderung im Eigentumsrechte der Judenhäuser eintreten. Der Magistrat beantragte, künftighin solle der massenhafte Mitbesitz an den Judenhäusern aufhören und jedes Haus solle bloß einen einzigen Wirt haben, der Alleinbesitzer des ganzen Grundes sein und von den übrigen Teilbesitzern ihre Anteile oder Erbstücke aufkaufen solle. Die Durchführung dieses Antrages hätte eine sehr einschneidende Reduktion der jüdischen Angesessenen (Wirte) bedeutet, und zwar auf ein Drittel des bisherigen Standes. Daneben verlangte der Magistrat die Entfernung aller Juden aus dem Ghetto, die weder daselbst geboren noch darin ansässig bzw. nicht angenommen wären, und daß künftig auswärtigen Juden nicht gestattet sein solle, in das Bidschower Ghetto einzuheiraten .51 Es ist kein Zweifel, daß die Durchführung besonders der letzteren Anträge des Bidschower Magistrates die Zahl der Judenschaft in Neu- Bidschow nicht unbeträchtlich herabgesetzt hätte, und es ist kein Wunder, daß sich die Juden dagegen wehrten, zunächst beim Königgrätzer Kreishauptmann Herrn Dobfensky von Dobfenitz, der in seinem Berichte an die Prager Statthalter d. d. 15. September 1718 über den bisherigen Erfolg der Verhandlungen betreffs des Wiederaufbaus des niedergebrannten Ghettos auch kurz den Standpunkt der Juden zu den Anträgen des Bidschower Magistrates kennzeichnete. Die Juden waren vor allem damit einverstanden, daß die Bauplätze von Kommissären des Bürgermeisteramtes vermessen würden, desgleichen damit, daß sie in ihr Ghetto keinen Fremden ohne Einwilligung des Bidschower Magistrats aufnehmen sollten. Hinsichtlich der Kontribution und anderer öffentlicher Lasten 178 32