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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 178

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 178)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3555-2647903
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sionell festgesetzten Stelle zwei selbständige Gebäude errichten und in dem einen, dem vorderen, einen Christen unterbringen, der vom Magistrate unter Eid die nötige Instruktion hätte, in dem andern, dem rückwärtigen, einen Juden; 2. die Judenältesten würden unter Strafe von zehn Schock unbekannte oder auswärtige Juden in diesem Häuschen nur nach vorheriger Anmeldung beim Bürgermeisteramte, und zwar längstens nur auf die Dauer von 24 Stunden unterbringen können (ausgenommen in einer Krankheit oder am Sabbat, bzw. an jüdischen Feiertagen) und 3. die Juden würden verpflichtet sein, von dem Standgrund der beiden Gebäude die Kontribution zu zahlen, bzw. auch andere darauf entfallende städtische Lasten zu tragen. Die Frage der Judenreduktion verband der Bidschower Magistrat mit der Frage der Ghettoerneuerung. Unter Anschluß eines Planes des niedergebrannten Ghettos wies der Magistrat vor allem darauf hin, es habe im Ghetto zwar vor dem Brande 24 Häuser, aber dabei gegen 70 Wirte (Angesessene) gegeben, so daß also die Frage des vorgeschriebenen Hausbesitzes in der Weise umgangen wurde, daß manche nur einen Hausanteil besaßen.48 Weiter führte der Magistrat an, der Baugrund der Judenhäuser habe vor Jahren Christen gehört, die davon Kontribution zahlten, was bei den Juden nicht zutraf, so daß die christlichen Kontribuenten der Stadt die Kontribution für sie tragen mußten; dieser Zustand sollte nach dem Erkenntnis der Visitationskommission aufhören und die Juden sollten künftighin von ihren Häusern den auf sie entfallenden Teil der städtischen Kontribution tragen. Zweifellos war an diesem Zustand die Stadtverwaltung schuld, welche es zugelassen hatte, daß die von den Juden in den Jahren 1634—1654 gezahlte jüdische Kontribution in der Folge in Vergessenheit geriet; und es war vermutlich das Bewußtsein eigenen Verschuldens, das den Magistrat bewog, in diesem Punkte einen stark judenfeindlichen Ton anzuschlagen: daraus könne man abnehmen, welchen Schaden durch eine solche Menge Juden viele Jahre her die armen Christen und Kontribuenten an ihrer Nahrung gelitten und wie sie in ihrem Handwerk ruiniert worden, weshalb man auch befürchten müsse, die Judenschaft könne in ziemlich kurzer Zeit über die Christengemeinde die Oberhand gewinnen. Doch der Magistrat war dessenungeachtet weit davon entfernt, etwa die Beseitigung der Juden aus der Stadt zu fordern, sondern er begnügte sich damit, wenn die Juden künftig neben ihren bisherigen Abgaben (dem Marktgelde, den Zinsen, dem Akzis und Schoß) auch alle übrigen Stadtlasten trügen, besonders die Kontribution, soweit auf ihre Häuser eine solche entfallen würde, wie sie sich dazu durch den Vertrag v. J. 1633 verpflichtet hatten. Entsprach also in der Frage der jüdischen Kontribution der Bidschower Magistrat dem Drängen der Visitationskommission, so war er 31 177

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