Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 177)
- Language
- German
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gegen einen entsprechenden Pachtzins einige Häuser entweder in der Stadt selbst bzw. in der Bidschower Niederstadt oder in der näheren Umgebung der Stadt einzuräumen. Dabei ordnete die Prager Regierung an, bei Erneuerung des Ghettos sei darauf zu achten, zum Unterschied von dem bisherigen Zustande die neuen Judenhäuser von den Christenhäusern abzusondern und die Judenwohnungen von den Christenwohnungen zu isolieren.44 Trotzdem nun — wie angedeutet — der Feuersbrunst auch ein bedeutender Teil der Christenhäuser in der Stadt und der Niederstadt zum Opfer gefallen war, so fanden sich doch, vermutlich in der Niederstadt, einige Chalupen, deren Eigentümer in der Lage und geneigt waren, sie den Juden auf einige Zeit zu überlassen. Als der Kreishauptmann Karl Ferd. Dobfensky am 15. September 1718 über die Erfüllung des Auftrags der Böhmischen Kanzlei vom 12. Juli 1718 berichtete, schloß er ein Verzeichnis von 16 Christenhäusern (Chalupen) bei, die an 43 Judenfamilien auf die Dauer eines Jahres verpachtet worden waren, doch unbekannt, unter welchen Zinsbedingungen.45 So war für die Bidschower Juden auf ein Jahr für Obdach gesorgt und sie konnten sich der Erneuerung des niedergebrannten Ghettos zuwenden. Dieses Bestreben stieß jedoch auf Schwierigkeiten, die keineswegs vielleicht im Auftrage der Böhmischen Kanzlei, das neue Ghetto zu isolieren, zu suchen waren. Das war, wie der Kreishauptmann Dobfensky in seinem Berichte vom 15. September 1718 unter Anschluß eines Planes46 anführen konnte, bereits vor dem Brande isoliert gewesen. Diese Schwierigkeiten ergaben sich vielmehr aus dem bereits erwähnten Einschreiten der Königgrätzer Visitationskommission vom 24. Mai 1718, das die Bidschower Stadtverwaltung bisher nicht beantwortet hatte. Wie bereits erwähnt, beantwortete der Bidschower Magistrat die Einwände der Visitationskommission vom 24. Mai 1718 erst am 29. August dieses Jahres mit der Erläuterung, er tue es „in möglichster Kürze". Die Antwort nahm an erster Stelle Bezug auf das Ersuchen der Juden, das sie schon der Visitationskommission vorgetragen hatten, aber eine Ablehnung erfahren hatten, nämlich, auf ihrem ordentlich erkauften Friedhof ein Häuschen für ihre kranken Glaubensgenossen bauen zu dürfen, wie ihnen zur Pestzeit aufgetragen worden.47 Der Magistrat bemerkte zwar, zweifellos wohl nur pro forma, in dieser Hütte würden sich wohl größtenteils nur lauter auswärtige und verdächtige Leute, auch Diebe aufhalten, die nur alles Schlechte in die Stadt einschleppen würden; sonst stellte sich der Magistrat jedoch gegen das jüdische Gesuch nicht so entschieden ablehnend wie die Visitationskommission und war geneigt ihm zu entsprechen unter folgenden Bedingungen: 1. anstatt eines einzigen Häuschens sollten die Juden auf einer kommis- 176 SO