Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 173)
- Language
- German
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gedingstädte entgegenzukommen. Vor allem war es freilich notwendig die Prestigefrage abzuschwächen, die Verbindung der Machtbefugnis über die Leibgedingstädte mit der Person der Königin; diese Frage suchte das Gutachten mit dem Hinweis aus der Welt zu schaffen, die Königin übe ja ihre Jurisdiktionsgewalt nicht direkt aus, sondern im Wege der Hofkommission, und dadurch wollte es ihre Person aus dem Kompetenzstreit ausschalten. Übereinstimmend mit der Wirklichkeit betonte dann das Gutachten, es sei vor allem um die Judensteuer zu tun, und aus diesem Grunde solle die Jurisdiktion über die Bidschower Juden der Böhmischen Kammer zustehen, so zwar — und hier handelt es sich um ein formales Kompromiß —, daß die Böhmische Kammer dem Unterkämmereramte der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte diejenigen Personen zur Kenntnis brächte, die sie zur Besetzung der jüdischen Ämter bestätigt hätte, und daß an der Erneuerung der jüdischen Ämter neben dem Bidschower Königsrichter als Vertreter der Böhmischen Kammer und Leiter des Aktes auch zwei Vertreter des Unterkämmereramtes der kgl.- böhmischen Leibgedingstädte teilnähmen. Ein nachträglicher Vermerk auf dem Gutachten beweist, daß die empfohlene Regelung — aus Gründen des Prestiges der Königin — nicht genehmigt wurde. Das Gutachten war dann in einem weiteren Nachtrage bemüht, wenigstens einen Teil der Kompetenz der Böhmischen Kammer über die Bidschower Juden zu retten mit dem Antrage, die Wahlen der jüdischen Funktionäre in Bidschow sollten wenigstens nicht ohne Beisein des Bidschower Königsrichters stattfinden, die Listen der gewählten und bestätigten Personen sollten der Böhmischen Kammer eingesandt werden und der Böhmischen Kammer sollte die Besorgung der jüdischen Kontributionsangelegenheiten obliegen, darunter auch die Verpachtung des Judenperdons und die Revision der einschlägigen Rechnungen der Judenschaft. Die Art der endgültigen Regelung ist nicht bekannt; fest steht jedoch, daß das Unterkämmereramt der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte auch in der Folgezeit in die Verhältnisse des jüdischen Ghettos eingriff und daß es also, wenigstens im Prinzip, seine Jurisdiktionskompetenz, die es notorisch seit dem Jahre 1650 ausübte, behauptet hat. Dafür zeugt unter anderem namentlich der Umstand, daß das Unterkämmereramt in den mehrjährigen Streit zwischen den Bidschower Juden und den christlichen Fleischhauern eingriff, der im Jahre 1691 beigelegt wurde. In der verhältnismäßig kleinen Stadt, wie es Neu-Bidschow zu Ende des XVII. und zu Anfang des XVIII. Jahrhunderts war, wo es um das Jahr 1720 nur etwa 130 Häuser mit kaum anderthalb tausend Einwohnern gab, begann das verhältnismäßig sehr stark besiedelte Ghetto der christlichen Einwohnerschaft, besonders den christlichen Handelsleuten 172 26