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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 172

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 172)
Language
German
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IRI
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wie dies auch im zehnten Absätze der Privilegien-Konfirmation der böhmischen Juden durch Ferdinand II. im Jahre 1648 ausgesprochen worden sei. Das Gutachten stimmte zu, daß aus dieser öffentlichen Stellung der böhmischen Juden in der Tat ihre Zuständigkeit unter die Jurisdiktion der Böhmischen Kammer folge. Die Böhmische Kammer verwies auch darauf, daß sie wirklich in allen königlichen Städten die Jurisdiktion über die Juden ausübe, und zwar nicht bloß die Jurisdiktion in Finanzsachen, sondern auch in politischer Hinsicht (Besetzung der jüdischen Ämter), da man die beiden Jurisdiktionen ja gar nicht gut voneinander trennen könne, zumal die politische Jurisdiktion das Mittel zum Hauptzweck, nämlich zur Judensteuer darstelle. Die Böhmische Kammer gab zwar zu, daß auf den Privatherrschaften die Jurisdiktion über die Juden (Besetzung der jüdischen Ämter) von den Lokalobrigkeiten ausgeübt werde, bemerkte aber, daß dieser Umstand nicht präjudizieren könne, da die Böhmische Kammer diesen Zustand bloß dulde, ohne dadurch ihr Recht zu schmälern (salvo jure suo) oder darauf zu verzichten, aus dem Grunde, weil es in diesen Orten keine königlichen Beamten (Richter) gebe und die Entsendung besonderer Kommissionen zu den Erneuerungen der jüdischen Ämter durch die Böhmische Kammer überflüssige Ausgaben verursachen würde, ganz abgesehen davon, daß die Zahl der Juden auf den Privatherrschaften größtenteils gering sei; die Böhmische Kammer gestand endlich ein, daß sie auch in einigen königlichen Städten (Tabor, Rokytzan, Klattau, Rakonitz, Wodnian und Pisek) ihre politische Jurisdiktion nicht ausübe, da dort nur eine geringe Anzahl Juden wohne; aus demselben Grunde habe sie auch in Bidschow zur Zeit der Pernsteiner Herrschaft ihre Jurisdiktion nicht ausgeübt .86 Das letzte Argument der Böhmischen Kammer schließlich war, der König könne auch in Bidschow nicht in seiner Herrschaft (dominium utile) eingeschränkt werden und das Interesse der Judensteuer werde besser wahrgenommen werden, falls die gesamte Judenjurisdiktion in einer Hand vereinigt sein werde, nämlich in den Händen der Böhmischen Kammer, als bei geteilten Gewalten (die politische in den Händen des Unterkämmereramtes der kgl.- böhmischen Leidgedingstädte und die finanzielle in den Händen der Böhmischen Kammer). Ohne Zweifel überwog der fiskalische Standpunkt der Böhmischen Kammer den formalen Gesichtspunkt des Unterkämmereramtes der königlichen Leibgedingstädte; die Judentoleranz in Böhmen ruhte in der Tat seit den ältesten Zeiten bis ins XVIII. Jahrhundert einzig und allein auf fiskalischer Grundlage. Auch das Gutachten neigte sich unter dem Gewichte des fiskalischen Arguments grundsätzlich auf die Seite der Böhmischen Kammer, mochte es auch bestrebt sein, mit seinem Kompromißvorschlag auch dem Unterkämmereramte der kgl.-böhmischen Leib- 25 171

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