Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 171)
- Language
- German
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Kompetenzansprüche des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte sowohl als auch der böhmischen Kammer untersucht werden, worauf der eigene Standpunkt festgelegt wird.84 Das Gutachten spricht zunächst den Rechtsgrundsatz aus, die Oberherrschaft über die königlichen Leibgedingstädte in Böhmen gebühre von altersher den böhmischen Königinnen und kraft dieser Oberherrschaft würden von den böhmischen Königinnen in den Leibgedingstädten die christlichen Magistrats- und Gerichtsstellen besetzt; das Gutachten leitet hieraus das Recht für das Unterkämmereramt der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte ab, auch die Ämter der Neubidschower Juden zu besetzen , da diese ein Bestandteil der Leibgedingstadt seien. Dem gegenteiligen Standpunkt der Böhmischen Kammer stellt das Gutachten die Tatsache entgegen, während der Zeit der Pernsteiner Herrschaft in Neu- Bidschow habe die Jurisdiktion über die Neubidschower Juden den Bernsteinern gebührt und sei auch von diesen ausgeübt worden, wie dies auf allen Privatherrschaften der Fall sei, wo die öffentliche Lokaladministrative (politicum et publicum), darunter auch die Judenadministrative, von den Ortsobrigkeiten besorgt werde; die Befugnis der Böhmischen Kammer in Steuersachen habe mit dieser Jurisdiktion nichts zu tun. Dem Hinweis der Böhmischen Kammer gegenüber, in anderen königlichen Städten Böhmens übe sie das Recht über die Juden aus, macht das Gutachten im Gegenteile geltend, im Bidschower Falle handle es sich um eine Leibgedingstadt, königliche Leibgedingstädte hätten eine andere öffentliche Stellung als gewöhnliche königliche Städte und über die Bidschower Juden übe das Unterkämmereramt der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte die Jurisdiktion seit dem Jahre 1650 aus, und zwar keineswegs mißbräuchlich (per abusum), wie die Böhmische Kammer anführt, sondern mit Recht. Wie ersichtlich, leitete das Unterkämmereramt der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte seine Jurisdiktion über die Bidschower Juden aus seiner unbestrittenen Jurisdiktion über die königlich-böhmischen Leibgedingstädte ab. Die Böhmische Kammer versuchte zwar, wie angedeutet, diesen Standpunkt zu erschüttern, doch das Gutachten stellte sich in diesem Punkte auf die Seite des Unterkämmereramtes der kgl.-böhmischen Leibgedingstädte. Die Böhmische Kammer jedoch hatte andere, viel triftigere und wirksamere Argumente für sich, namentlich jenes, daß die Juden in Böhmen ein königliches Regal bilden — ähnlich wie im Deutschen Reiche nach der Goldenen Bulle Karls IV. und nach der Augsburger politischen Reformation Karls V. die Juden ein kaiserliches Regal bildeten (mit der Bezeichnung: Fiscal-Knechte); in dieser Eigenschaft seien sie von den böhmischen Königen der Jurisdiktion der Böhmischen Kammer unterstellt worden (daher ihre Bezeichnung: Cammerknechte), 170 24