Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 164)
- Language
- German
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man sicherlich als die erste bekannte Kundgebung von wirtschaftlichem Antisemitismus der Bidschower christlichen Geschäftsleute auffassen, um so mehr, als er mit dem Brande vom Jahre 1531 sachlich nichts zu tun hatte .9 Wie soeben angedeutet, war das Verbot, Häuser am Bidschower Ringplatze an Juden zu veräußern, zweifellos eine charakteristische Kundgebung von Antisemitismus. Fünf Jahre später, im Jahre 1536, sollte er noch nachdrücklicher zum Durchbruch kommen, und zwar bei der damaligen Bidschower Obrigkeit, Herrn Johann von Pernstein. Die Initiative zum Befehle des Herrn von Pernstein freilich, kraft dessen die Aufenthaltsbedingungen für die Juden in Bidschow in einem für diese recht ungünstigen Sinne neugeregelt wurden, wird man wohl am sichersten wieder in der Stadt selbst suchen müssen, vor allem in den Schichten der Handelstreibenden. Der genannte Befehl wurde vom Neubidschower Stadtrate am 22. Mai 1536 kundgemacht und zu ewigem Gedenken ins Stadtbuch eingetragen;10 er verbot den angesessenen Bidschower Juden („Wirten") unter Strafe von zehn Schock Meißner Groschen, in ihren Häusern Inleute oder Schwiegersöhne zu beherbergen, und falls sich solche bei ihnen befänden, sollten sie sie binnen vier Wochen ausquartieren; dasselbe galt mit Bezug auf ihre verheirateten Söhne oder Töchter, wobei die Ausquartierungsfrist sogar auf die Hälfte verkürzt war; fremde Juden schließlich sollten im Ghetto ohne Vorwissen der Stadtbehörde höchstens drei Tage beherbergt werden. Ebenso streng war auch der Befehl, dem Juden stehe kein Recht zu, sein Haus einem andern Juden zu verkaufen oder zu verpachten; nach dem Tode eines angesessenen Juden sollte das Haus keinem andern Juden eingeantwortet werden, sondern es sollte in jedem Falle nur an einen Christen verkauft werden. Ja, es sollte einem verwitweten ansässigen Juden oder einer ebensolchen Jüdin verboten sein, sich neuerlich zu verheiraten; wofern sie heiraten wollen, sollen sie ausheiraten und das Haus soll mit einem Christen besetzt werden. Die Entscheidung der Pernsteiner Obrigkeit betreffs der Bidschower Juden war also für sie sehr ungünstig und hätte ihre Zahl in Neu-Bidschow wesentlich herabgesetzt, ja hätte sie mit der Zeit ganz aus der Stadt verdrängt. In Wirklichkeit aber geschah nichts dergleichen, wenigstens nicht in größerem Umfange, und der Befehl blieb lediglich auf dem Papier, wiewohl die Entscheidung Johanns von Pernstein samt den übrigen Stadtprivilegien automatisch bestätigt wurde, so noch 1782 durch Josef II.11 Die Juden verblieben in Bidschow und in ihren Häusern auf der Klosterflur auch weiterhin und im Stadtbuche aus jener Zeit findet sich keine Spur davon, daß auch nur ein einziges Judenhaus in christliche Hände übergegangen wäre. Im Gegenteil scheint es, daß die 17 163