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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 145

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 145)
Language
German
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IRI
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4to Solle sich keiner gelüsten lassen, einige kleine oder grosse Sehuech, Pantoffel und Stiefel auf seine Hand zu machen, wobei ein Betrug zu verspüren wäre, sondern alles aufrichtig gearbeitet und gehandelt werden solle, damit keine Beschwerde wider dieselben einlaufen möge, unterstehen, die dawider handelnde mit einer Straf beleget werden sollen. 5to Wenn (sich) ein Gesell mittelst Verbündnis zu einem Meister auf gewisse Zeit verdungen hätte, so solle sothaner Gesell während der Zeit sich zu keinem anderen Meister in die Arbeit begeben dürfen, und zwar dergestalten, wenn auch schon die Zeit des Verbündnisses exspiriren sollte und der Gesell von seinem Meister hinwegzugehen intentionirt wäre, so solle derselbe von seinem Meister ehender nicht aus der Arbeit treten dürfen, ehe und bevor er eine ordentliche Aufkündigung durch den Schuster—Starsen—Schreiber und Diener gewöhnlicher massen hat tun lassen. 6to Es solle sich kein Lehrjunge zu einem Meister, ohne dass derselbe bevor bei denen Starsen in aldasigen Büchern gegen der Gebühr 45 kr. vermerken, (Nachdem derselbe ausgelernt und zur Gesellen-Stelle gelanget, wiederum 45 kr. ernannten Starsen abzuführen, wenn aber er bereits ein Gesell ist und sich zur Zeit von ein zum anderen Meister begeben wollte, je und allezeit 6 kr. zu geben schuldig) begeben dürfen. 7mo Keine ledige Person, welche annoch kein Meister ist, solle die Erlaubnis haben die Schuster-Profession in proprio zu führen, um so minder einen Gesellen zu halten. Däfern aber einige Umstände obhanden, wegen welcher mit ein oder dem anderen ledigen Juden zu dispensiren und ihm die freie Arbeit zu verstatten wäre, dieses aber ohne Vorwissen der Oberstarsen nicht geschehen, damit keine Consequenz daraus erfolge, hingegen bei Entstehung eines und anderen gravirten Teils der Recours zur hochlöblichen Königl. Böhm. Cammer jederzeit offen verbleiben. 8vo Ist vor gut angesehen worden, daß kein Meister, Gesell oder Lehrjung weder am Freitag oder sonsten ein Tag vor Antreten einiger jüdischer Feiertage nachmittags, und zwar Sommerszeit bis 3 und Winterszeit bis 1 Uhr insonderheit an denen jüdischen halben Feiertagen einige Arbeit vorzunehmen sich unterfangen soll. Die Renitenten sollen von denen Starsen mit einer Straf angehalten werden. 9vo Es solle kein Meister seine Ware nicht auf zwei Kramstellen oder Gewölber unter Straf zu verkaufen befugt sein. lOmo Wenn ein Schuster sich vereheligt hatte und das Gewerb vor sich führen wollte, selbter vorhero denen Starsen 3 fl., wovon zwei Gulden denen Starsen und ein Gulden in die Zunfts-Cassa, und also auf gleiche weis mit allen Einschreib Gelder verhalten werden solle, abzuführen schuldig sein, und solle derselbe bis nach Verfliessung eines Jahres zwar nur ein Gesell, hingegen keinen Lehr jung annehmen dürfen. Sofern aber der Meister nach Endigung des Jahres einen Lehr jung aufnehmen sollte, derselbe sothamen Lehr jung die Profession, gleich einem Meister zustehet, wohl zu informiren schuldig seie. 11. Es solle sich kein Gesell an seinem Meister einer Schuld halber selbst pfänden dürfen, sondern selbten zu denen Stargen conveniren, alsdann den Bescheid alldort anhören. 12. Es solle einem jeden Gesellen und Lehrjung des Tages Y2 Stunde aus der Arbeit zur Informirung des Schreibens und Lesens zu gehen freistehen. 13. Es soll keiner zum Meister erwählt werden, außer derselbe mittelst attestati von denen Aeltesten dartut, dass ein hiesig geborenes Kind ist, auch sollen die sämmtlichen Starsen zu Aufhehmung eines Meisters eigenhändig unterschrieben sein. 14. Es solle kein Schuster weder zu einem Meister, viel weniger Wähler applicirt werden, bevor derselbe seinen rückständigen Rest oder wöchentlich 3 kr. oder 1 gröschl abgeführt haben wird. Wenn aber ein Gesell oder Lehrjung 144 88

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