Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 146)
- Language
- German
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einigen Rest vergessen wäre, und man seinen Meister intimiret hatte, dass dessen Leute die wöchentlichen 3 kr. vergessen, als dann der Meister davon zu haften schuldig. 15. Es sollen die sämtlichen Schuster, weil dieselben die ganze Woche hindurch in ihrer Arbeit befliessen, einen jüdischen Gelehrten, welcher ihnen alle Samstag die jüdischen Gesetze dociret, zu halten und selbte beizuwohnen schuldig sein, in Ausbleibung ein oder des andern mit 1/2 Pfund Lichter ins Armen-Kinder-Studier-Haus zur Straf abzuführen verbunden seie. 16. Solle kein Starsi das Monat-Amt länger als 4 Wochen behalten dürfen, bei Abgebung dessen selbter dem nachfolgenden sowohl die Berechnung des einkommenden Geldes, als auch die Überantwortung der bei sich habenden Polizei einräumen sollen, mit diesem annexo, dass die Starsen von Quartal zu Quartal die Berechnung wohin selbe appliciret worden ist, sowohl die eingehenden wöchentlichen Gröschel als fallenden Strafgelder denen Oberstarsen abzugeben schuldig. 17. Diese vorgesetzten Schuster Gesetze sind eben die Absatzmacher und alles was durch der Kneipp geschnitten und tentiret wird, zu observiren und genau nachzukommen schuldig. 18. Und schliesslich solle alle 3 Jahre die Neuerung der Schuster Wahl vorgenommen, dann in denen jüdischen Schuelen publicirt werden, jedoch alles mit Ratifikation einer hochlöblichen Königl. böhm. Kammer. Pollizey für die jüdische Schuster Zunft. Regis 486 89 145