Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 144)
- Language
- German
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19. Bin jeder Gesell ist schuldig bei seinem Verbündnis zu einem Meister, einen Handschlag dem Amtsschreiber zu tun, daß er aufrichtig und getreu arbeiten will und seine Arbeit zu absolvieren. 20. Wenn ein Gesell oder Lehrjunge während seines Contraktes krank werden möchte, ist alles auf dessen Vaters Kosten. 21. Wenn von demselben einer sterben möchte, ist die Draufgab, was der Meister bekommen hat, als auch was man dem Schneider Meister schuldig wäre, verfallen. 22. Wenn ein fremder Gesell anhero kommt, darf er auf keiner Werkstatt arbeiten, unter 3 Reichthaler Strafe, es sei denn, daß er sich vorhero anmelden wird bei dem Starsen Monatshalter, ingleichen ist der Meister auch schuldig zutun. 23. Es darf sich kein Gesell den Meister selbst pfänden, sondern ordentlich beschicken, wenn solches aber aus Unwissenheit geschehen wäre, solle solches Pfand beim Monatshalter der StarSen deponiert werden. 24. Wenn man die Starben renovieren möchte, solle keiner kein Schreiber dabei sein bis zwei Jahre nach der Hochzeit und solle keiner kein Wähler sein, bis er zuvor ein Schreiber gewesen, und keiner kein Starsi werden können, bis zehn Jahre nach der Hochzeit. 25. Wenn man Starsi verneuert hat, sind selbe befugt, ein Anlag der Unkosten mit Vorwissen der Oberinspektoren zu machen. Item ist für gut angesehen worden, daß jeder Meister, Gesell und Lehrjunge alle Samstag zusammenkommen und eine Information in der Lehre und heiligen Schrift von ihrem Zunft Predikanten anzuhören. Bei Vermeidung dessen unter Strafe jedesmal x/2 liter Licht in die Juden Schulen. Lasser Bezallels Beer Juda Moyses Juda Simche Ausch Juda Löbl Löbl Brandeis Moyses Wehle, Amtsschreiber Abschrift aus dem Schneider Zunftsbuch Folio 169. BEILAGE IX. (Zu Seite 119.) Regis 486 im AJG. Poilicey welche die sammentliche sowohl Meistere, Flickere, Gesellen, Lehrjungen und Absatzmacher der jüdischen Schusterzunft festiglich nachzuleben verbunden seyend. lmo Ist vor (für) gut befunden worden, dasf ein jeder Meister, Flicker, Gesell, Lehrjung und Absatzmacher jede Woche in die Schusterzunfts-Cassam zu Bestreit- und Verpflegung der Armen und kranken Schustere, auch sonst erforderliche Benötigungen 3 kr. abführen sollen, hergebrachter massen. 2do Ist vor gut angesehen, falls sich zwischen wiederholten Schustere einiger Disputat oder Zwistigkeit in punkto Schuster ey er äussern sollte, dieselben zu Beilegung dessen zu ihren Starsen, und sonsten zu kein anderen Amt, als respective Gassen- oder Tandelmarkts Inspectoren, viel weniger zum Unterjuristen recurriren, außer bei ihren Oberstarsen oder Aeltesten, auf dass eine hochlöbliche Königl. böhm. Kammer und sonsten andere hohe Dicasterien des unnötigen Anlaufs verschont werden mögen, zu erscheinen schuldig. 3tio Solle kein Meister oder Schuhandler dem anderen in seiner Arbeit oder Handisschaft, sonderist wenn einer in seinem Gewölb oder habender Cramstelle einen Käufer hätte, einen Eingriff oder Geringmachung des Werts, viel weniger denjenigen von der Stelle hinweg berufen und abspänstig machen, unter ausmessender Straf sich unterfangen. 87 143