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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 143

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 143)
Language
German
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IRI
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6. Keiner solle sich unterstehen das Monatsamt länger als 4 Wochen zu behalten, unter Straf ein Dukaten in die Prager jüdische Gemeinde Kassa. Und wenn derselbe einige Unkosten in sein Monatsamt ausgelegt hat, so solle derselbe das Monatsamt nicht abgeben dürfen, bis der nach Monatshalter, demselben solches Geld vorhero erleget. 7. Wenn einer das Monatsamt übergibt, so müssen die Mehrste vom Starsenamt darauf unterschrieben sein, widrigens ist sothane Monat-Abgebung nicht gültig. 8. Wenn ein Schneider mit dem anderen, es sei was es immer wolle (was eine Schneidersache ist), ein Streit hatte, ist derselbe schuldig vor dem Schneider Starsen Amt zu erscheinen und ihren Ausspruch anzuhören, wenn einer oder der andere nicht darauf verbleiben wollte, ist derselbe schuldig ein Pfand auf ein halbes Schock beim Monatshalter zu erlegen, nachgehends kann derselbe binnen 24 Stunden zu den Oberstarsen appellieren. 9. Wenn ein Schneider einen Gesellen annimmt, so solle er demselben (unter Straf 2 Dukaten in die jüdische Gemeinde Kassa) nicht länger als 3 Tage probieren, nachgehends ist er schuldig denselben Gesellen beim Amt in ihre Bücher einschreiben zu lassen und jede Parth ist davon 24V2 kr., so zusammen 49 kr. betraget, zu geben schuldig. Item ist für gut angesehen worden, daß sich betreffen tuet, daß ein oder andere von denen Prager Juden sich gegen den Schneider wegen des Arbeitslohnes zu beschweren hat, daß von demselben zuviel verlanget worden, oder zuviel geliefert haben solle, so sollen solche Zwistigkeiten von dem Staräenamt, nebst einem Beisitzer aus der Prager jüdischen Gemeinde, welcher von den Ober-Inspektoren zugesetzt worden ist, ausgemacht werden. Im Falle, daß derselbe Prager Jude hierauf nicht zufrieden sein möchte, so solle auf Recht und Unrecht von den jüdischen Juristen einer oder zwei dazu genommen werden, daß selbe zwischen denenselben auszumachen. 10. Welcher Schneider, der einen Lehrjungen auf seiner Arbeit angenommen hat, ist derselbe schuldig den Lehrjungen das Handwerk rechtschaffen auszustellen (—lernen), wie gebräuchlich ist, damit derselbe nach den Lehrjahren einen Gesellen abgeben kann. 11. Und wenn sich einer oder anderer finden möchte, der einen Lehrjungen nicht wie gebräuchlich ausgelernt hat, so solle der Meister nicht allein das daraufbekommene Lehrgeld restituieren müssen, sondern auch binnen drei Jahren keinen Lehrjungen anzunehmen befugt sein. 12. Wenn aber ein Schneidermeister seinen Lehrjungen wie gebräuchlich ausgelernt hat, so solle derselbe Meister bis zu einem Jahre (unter ein Dukaten Straf) keinen Lehrjungen annehmen. 13. Der Meister hat auch die Vorhand zu geniessen, den Gesellen, den er gelernt hat, drei Jahre zu behalten, wie auch wo sonsten einen Gesellen, der ein Jahr bei einem Meister gearbeitet hat, die Vorhand auf ein Jahr, was ein anderer geben wolle, haben solle. 14. Der Gesell ist schuldig sechs Jahre bei einem Meister, ehe er heiraten tut, zu arbeiten und ehe er bei denen Prager Judenältesten um die Erlaubnis anhalten tut, solle er solchen Zettel von denen Schneider Starsen zu producieren haben, wie er sich verhalten hat. 15. Und wenn einer von den Gesellen ein Bräutigam wird, ist er bis zu seiner Hochzeit beim Meister (es sei auch sein eigenes Hochzeitskleid) zu arbeiten schuldig. 16. Jeder Gesell ist schuldig alletag, in specie Mon- und Donnerstag, in Schul (Synagoge) zu gehen. 17. Item hat jeder Gesell und Lehrjunge alle Tag eine halbe Stunde frei, um Schreiben zu lernen. 18. Die Gesellen und Lehr jungen sind schuldig von 6 bis 8 Uhr zu arbeiten, wie gebräuchlich. 142 86

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