Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 142)
- Language
- German
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BEILAGE vii. (Zu Seite 110.) Regis Nr. 684 im AJG. Die Bestimmungen für die jüdischen Schneider und Tapezierer in den Privilegien der christl. Schneider und Tapezier er-Zunft, verliehen am 19. Dezember 1740 von Kaiserin Maria Theresia. Artikel 19. Weilen viele sowohl Christen als auch Juden nicht gelernet haben dieses Handwerk, neue Kleider in dem Tandelmarkt verkaufen und dadurch in ihrem Handwerk nicht einen geringen Schaden und Ruin, dann Verkürzung verursachen; Als solle keiner aus denen Christen und Juden dieses Handwerk nicht gelernet und mit ihnen in der Zunft nicht ist, außer denen Schneidern sich unterstehen , neue Kleider, die nicht getragen worden, auf dem Tandelmarkt oder wo anderwärtig, außer an öffentlichen Jahrmärkten; Jedoch mit denen alten Kleidern ist keinem verboten zu handeln, verkaufen. Welcher aber, es seie wer er immer wolle (außer denen Jahrmarkt Tagen) ihnen Schneidern zu schaden, Ruin oder Verkürzung ihren Handwerk und Nahrung deren neuen Kleidern Verkauf, und solcher in die Häuser Hausierung sich unterstehen möchte, und solcher in diesem ertappet wäre, diesen und sollichen selbte weggenommen, verkauft und das Geld von diesem gelöst laut General Patenten mit der Rechnung verrechnet und zum Guten der Zunft angewendet werden solle. Artikel 21. In diesen Prager Städten sich befindende Judenschaft in die Tapezierer-Handwerk sich mischet, und diese Profession hin und her treibet, daher kein Judt ausser der Judenstadt in christlichen Häusern unter Wegnehmung aller Arbeit und folglichen unter der Straf, welche von dem Magistrat erkennet wird, nicht arbeiten solle. Beilage viii. (Zu Seite 119.) n. m. P 1—7/2 im AMI. Polizei von der jüdischen Schneider-Zunft, so im September 1690 sind aufgerichtet worden, als 1. Es solle sich keiner vornehmen, anzuhalten ein Meister zu werden, insonder derselbe schriftlich von denen Prager Juden Aeltesten zu docieren vermag, daß er ein hiesiger Prager Judt sei und zuvorhero solle derselbe ein Zettel denen Juden Aeltesten von denen Schneider Starben vorzeigen, wie er sich bei der Zunft verhalten hat. 2. Und wenn derselbe von vier Starsen schriftlich die Erlaubnis bekommt, ein Meister zu werden, so solle er aufs wenigste bis ein Jahr nach seiner Hochzeit keinen Lehr jungen annehmen, sondern nur mit einem Gesellen arbeiten, nach dem ersten Jahr kann er einen Lehrjung (aber nicht mehrere) annehmen. 3. Wenn einer wollte Meister werden, ist er schuldig vor dem Starsen Amt zu erscheinen und in ihr Amtsbuch einschreiben zu lassen, worunter das ganze Amt unterschrieben sein solle. Ingleichen bei der Aufhehmung eines Lehrjungen sollen die mehrere Starsen unterschrieben sein. 4. Wenn ein Schneider möchte bei einem, es sei in oder außer der Judenstadt, ein Mass nehmen, wozu ein anderer Schneider kommen sollte, ist der andere Schneider sogleich zu weichen schuldig, wenn aber der andere nicht weichen wollte und die Arbeit annehmen möchte, so ist derselbe der Prager jüdischen Gemeinde-Cassa 2 Dukaten Strafe ohne Nachlas zu geben schuldig. 5. Jeglicher Monatshalter ist alle Sonntag das Starsen Amt zu beschicken (vorzuladen) schuldig, unter Straf 45 kr. in die Schneider Kassa, ohne Nachlas. 85 141