Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 141)
- Language
- German
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denen Häusern, hausieren, herumbtragen nicht erlaubt seie, sondern sie die verfertigte Arbeit auf ihrem jüdischen Tandelmarkt, oder in der Judenstadt in der Wochen nur zwei Tage öffentlich feilhaben, denen Christen und Juden ohne Unterschied verkaufen sollen, dahero wird (gleich es unsere unterm dato Wien den 21. Feber 1724, als auch de dato Laxenburg den 10. Mai 1729 allergnädigst erlassene Rescripta des mehreren ausmessen) kein Jude, so das Schuhmacher-Handwerk nicht erlernet, mit neuen Schuhmacher-Arbeit zu handeln nicht unterstehe, hingegen solle denen sothanes Handwerk erlernten Juden, nicht nur der neue Schuhhandel in der Judenstadt oder in dem Tandelmarkt, dann ihre Arbeiten durch die Wochen zwei Tage hindurch öffentlich zu verkaufen und zu handeln, nicht minder die bei ihnen gelernten jüdische Schustern bestellte Schuhe auch aussen sothanen zweien Tagen zu dem Besteller zu tragen, keineswegs aber mit anderen als von ihnen Juden selbst gemachter Schuhmacher-Arbeit zu handeln, viel weniger von armen christlichen Schuhmachern einige Schuhe zum Handeln zu erkaufen verstattet werden, zu dem Ende dann der Magistrat unserer königl. Altstadt Prag von Zeit zu Zeit die Lista deren gelernten jüdischen Schuhmachern zu exhibieren und unweigerlich abzulegen sein wird. Wann nun also Einunddreissigstens: Ein Jud sowohl wider diese der Judenschaft in oft besagten unserer ErbkÖnigreieh Böheimb allergnädigst erteilte Privilegia zum Nachteil der christlichen Schuhmacher-Zunft zu handeln betreten, und von gedachter Zunft dem Magistrat unserer oberwehnter königl. Altstadt Prag angezeuget würde, so wird derselbe einen ungelernten, oder auch einen mit der gearbeiteten neuen Schuhmacher-Arbeit herumbhausierenden, oder solche außer obigen zwei Tägen in jeder Wochen in den jüdischen Tandelmarkt oder in der Judenstadt verkaufenden Juden die bei ihme angetroffene neue Schuhmacher- Arbeit durch das Gericht hinweggenommen und annebest den hierinnen betretenen Juden ernstlich abstrafen lassen, dann hierüber feste Hand halten, die Judenschaft respectu des Schuhhandels in die Schranken ihrer Privilegien setzen und die christliche Schuhmacher-Zunft wider die Uebertretere alle hilfreiche Hand leisten. Wie denn ingleichen zum Zweiunddreissigsten: Sothane christliche Schuhmacher-Zunft in unserer königliche Altstadt mit Vorwissen des daselbstigen Magistrats die von den Juden gemachte Arbeit in ihren Gewölben durch gewissenhafte und unparteiische dieses Handwerk verständige Leute öfters besichtigen zu lassen berechtiget, und da einige von einem christlichen Meister, oder einem Pfuscher gefertigte Arbeit, oder sonsten einige unehrbare Vorteilhaftigkeit und Betrug vermerket, mithin sothane Arbeit nicht tüchtig und richtig befunden wurde, der oder diejenige, so sich damit betreten lassen möchten, nebst Hinwegnehmung solcher Arbeit von unweit gedachten Magistrat nach Gestalt und Grösse des gebrauchten Betrugs, Vorteils und Verbrechens annoch mit einer ernsten und unnachlässlichen Straf angesehen, ja über dieses (wie es allschon in mehrberührter der Präger Judenschaft allergnädigst erteilten Privilegiis versehen ist) unsere durch selbe verliehnen kais. Begnadigung ipso facto verlustiget sein, und derselben nicht mehr zu genießen haben. Ein Schuhmacher-Meister aber, welcher zu Händen deren Juden zu ihrem Handel und Verkauf zu arbeiten betreten werden möchte, sollte das erstemal mit Hinwegnehmung der Arbeit, dann da ferner er sich dergestalten annoch das andertemal verginge, von dem Magistrat über die Hinwegnehmung der Arbeit mit einem vierwöchentlichen oder auch längeren Arrest bestrafet und da annoch keine Besserung erfolgte, nach Erkenntnis gedachten Magistrates über alles dieses ihme auch keinen Gesellen mehr zugelassen werden. 140 84