Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 140)
- Language
- German
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BEILAGE V. (Zu Seite 73.) J. Celakovsk^, Privilegia mSst Prazskych, e. 324. Judenprivileg vom 8. April 1648. (Handwerksartikel.) Neuntens, schließlich befindet sich in höchstgedachten Unsers höchstgeehrtesten Herrn Vater, weiland Kaiser Ferdinand des anderen, christmildester Gedächtnis, unterm dato den 30. Juni 1628. Jahres ihnen Juden aus der königlichen Böhmischen Hofkanzlei erteilten Konfirmation, daß ihnen Juden auch ihr erlerntes Handwerk unter ihnen zu treiben erlaubt worden; dessentwegen dann zwischen den Christenhandwerkern und den Juden ein starkes Disputat entstanden und viele Jahre lang gewehrt; daher Wir zur gänzlichen Abhelf- und Aufhebung dieser Differenzen Uns endlich hierauf zu resolvieren bewogen worden, und lassen es zwar aus gewissen erheblichen Ursachen bei solch der Juden erlangten Begnadung verbleiben, doch mit dieser Interpretation, Restriktion und Limitation, daß sie Juden ihr erlerntes Handwerk von mäniglich ungehindert exercieren und treiben, doch keine Christen-Gesellen, Störer oder Pfuscher halten, noch denselben Unterschleife geben, die von ihnen verfertigte Arbeit nicht auf der Gasse oder in Häusern (es wäre denn, daß einer oder der andere solcher Sachen zu seiner Notdurft sich zu bedienen, einen Juden in sein Haus, Zimmer oder Wohnung zu sich erfordern lassen würde) hausieren, herumtragen, sondern auf ihrem Tandelmarkt oder in der Judenstadt in der Woche zwei Tage, als Erichstag und Freitag, ausgenommen wenn auf selbigen Tag ein Fest oder Feiertag einfiele, öffentlich feilhaben, auch Christen und Juden ohne Unterschied verkaufen mögen, darüber aber Unser Altstädter Hauptmann und der Rat die Inspektion und Aufsicht haben und da sie etwa bei solcher von ihnen Juden gemachter Arbeit einige unehrbare Vorteilhaftigkeit und Betrug vermerken und sich solches in Besichtigung derselben, welche er Hauptmann oder der Rat, da etwa derentwegen auf ein- oder den anderen eine Suspition, Argwohn und Verdacht fallen würde, durch ehrliche, gewissenhafte, dasselbe Handwerk verständige Leute vorzunehmen anordnen werden, und also die Sachen nicht tüchtig, noch richtig befunden würden , neben Wegnehmung solcher von dem Juden also verfertigte Sachen, der oder diejenigen, die sich damit betreten lassen würden, nach Gestalt und Gelegenheit des Verbrechens mit ernstlicher, unnachlässlicher Strafe belegt werden, ja noch überdies derselbe oder dieselbigen dieses Unseres der Judenschaft gnädigst erteilten Privilegii ipso facto verlustig sein und desselben nicht mehr zu genießen haben solle. Das Bücksenmacher-Handwerk aber wie ingleichen auch Schwertfeger-, Plattner- und andere militärische Handwerke unter ihnen zu treiben, solle ihnen ganz und gar inhibiert, eingestellt und verboten sein. BEILAGE vi. (Zu Seite 108.) st. m. S. 269/2 im AMI. Die Bestimmungen für die jüdischen Schuster in der allgemeinen Schusterzunftsordnung, verliehen am 9. Juli 1737 von Kaiser Karl VI. Für das dreissigste. Die der Prager Judenschaft erteüte Privüegia unter anderem auch dieses enthalten, wienach zwar denen Juden ihre erlernte Handwerk von mäniglichen ungehindert zu exercieren und zu treiben gestattet, jedannoch ihnen einige Christen-Gesellen, Störer oder Pfuscher zu halten, oder denenselben Unterschleif zu geben und die von selbten verfertigte Arbeit auf den Gassen oder 83 139