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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 139

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 139)
Language
German
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IRI
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Macht in Böhmen auf die unten angeführte Art zwischen den oben erwähnten Parteien, wie sie in diesem allen nun und künftighin sich zu verhalten und ihren Handel resp. ihre Geschäfte zu führen und zu betreiben hätten, zu verordnen geruht: Vor allem sollen, nach vorangegangener Entscheidung, welche für jene Zeit in den Appellationen von unseren ernannten Räten ergangen ist, die Juden keine Stöllner, d. h. nicht ihre unbefugten Kürschner und Schneider, haben, die ihnen die Kleider nähen und füttern, sondern, falls sie etwas zu nähen, oder zu füttern geben wollen, so sollen sie dies den Prager Schneidern und Kürschnern zu nähen und herzustellen geben. Dagegen sollen auch die Prager Schneider und Kürschner binnen 2 Wochen von dieser unserer Kaiserlichen Resolution bestimmte Meister in jedem dieser Gewerbe beauftragen, daß sie den Juden für anständiges Geld zu nähen verpflichtet sind und auch die Prager Kürschner sollen laut den hierauf von unserer böhmischen Kanzlei erlassenen Dekreten den Juden beim Verkaufe der Fellwaren sei es der Breite nach, sei es auf verschiedene Art, wie auch beim Verkaufe verschiedener Futter keinerlei Hindernisse bereiten. Bezüglich der polnischen Futter, welche wie die Prager Kürschner berichten, nicht so gut sind wie die hier erzeugten, wird dem stattgegeben; aber da wir davon bestimmten Bericht zu haben geruhen, daß man vom gemeinen Volke für viel billigeres Geld kaufen kann als die Futter der hiesigen Kürschner sind und vielleicht auch nicht jeder imstande ist, sich ein gutes und teueres Futter kaufen zu können, so sollen die Prager Kürschner den Juden auch solche billigere Futter zu verkaufen nicht verwehren, zumal sie den Kürschnern das, was nicht verarbeitet ist, zu verarbeiten geben müssen. Was den Verkauf von Schürzen und Mützen und anderer Fertigware anbelangt, so sollen die Juden, da sie hie von selbst nichts in Arbeit geben, als was sie von den Kürschnern auf Schuld, oder für andere im Freimarkt zu nehmen gezwungen sind, solche Sachen gleichfalls frei verkaufen dürfen. Wenn jedoch die Juden diese Sachen selbst zum Verkaufe erzeugen und daher die Kürschner in ihrem Gewerbe beeinträchtigen wollten, das sollte und soll ihnen nicht geduldet und nachgesehen werden. Auch wenn die Juden etwas gestohlenes und zu ihnen gebrachtes jemandem von den ihrigen in Eile zu übermachen geben würden und somit den Diebstahl verbergen wollten und einer von ihnen wegen einer solchen Sache schuldig werden sollte, so soll dieser und so einer gebührend bestraft werden. Und deshalb ordnen wir allen Einwohnern und unseren Untertanen aller Stände des Königreiches Böhmens insbesondere den ehrlichen und umsichtigen Bürgermeistern und Schöffen unserer aller drei Prager Städte sowohl den jetzigen, als auch den künftigen unseren treuen Lieben, an, daß sie die oft genannten Kürschner und Schneider und auch die Prager Juden zur Befolgung dieser Anordnung und unserer Bescheide jetzt und für künftige Zeiten ohne Unterbrechung anhalten und dabei belassen und daß sie tatsächlich ihre schützende Hand darüber halten, daß die Parteien sich so und nicht anders zu einander verhalten, indem sie ihnen keinerlei Hindernisse in den Weg legen und auch dies von Keinem anderen bei Vermeidung unseres kaiserlichen Zornes und Ungnade, sowie der unserer Erben und unserer künftigen böhmischen Könige. Urkund dessen geruhten wir zu befehlen, daß unser kaiserliches Siegel dieser Urkunde angehängt werde. Gegeben auf unserer Prager Burg am Freitag nach dem Andenken der Feier des Frohnleichnams des Jahres 1595, und im 20. Jahre unseres römischen Königreiches, im 23. des ungarischen und gleichfalls des 20. Jares des böhmischen Königreiches. Rudolf. Ad mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium J. Miliner. 138 82

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