Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 124

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 124)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2644300-2644311--3501-2647849
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Zunftältesten. Die Leitung der Zunft hatten die Zunftältesten oder Starsi inne, sie mußten auf die strenge Einhaltung der gesamten Zunftordnung wachen, in Zunftangelegenheiten Recht sprechen und auch Strafen verhängen. Die Oberaufsicht über die Starsi der einzelnen Zunftorganisationen führten die aus der Mitte der Judenältesten gewählten Oberstarsi, die auch die Zunftkassa in Verwahrung hatten. Jede Zunft hatte 4—6 von den Meistern gewählte Starsi; nebst den Starsi gab es einen Zunftschreiber und einen Diener. Jede drei Jahre fand eine Starsiwahl statt, bei der auch in der Regel die notwendigen Änderungen an den Zunftsstatuten vorgenommen wurden. Bei der Wahl waren einige Meister, die bereits zwei Jahre verheiratet sein mußten, als Schreiber tätig. Aktives Wahlrecht hatte nur ein Meister, der bereits als Schreiber gewirkt hatte, passives Wahlrecht erlangte man erst zehn Jahre nach der Hochzeit. Den Vorsitz bei den Zunftältesten führte abwechselnd der Monatshalter, der auch jeweilig der verantwortliche Leiter der Zunft war. Er mußte jeden Sonntag die Starsi zur Sitzung einberufen und mußte nach Ablauf seines Monates dem nachfolgenden Monatshalter die Bücher, Verrechnungen und die Kassa übergeben. Erst wenn die Starsi und die Revisoren die Übergabe in den Büchern bestätigt hatten, wurde sie als gültig angesehen. Besondere Ausgaben für Zunftzwecke mußte der Monatshalter bei der Übergabe anmelden. Vor Durchführung einer Neuwahl mußte der Monatshalter, mit Zuziehung von zwei Meistern einen Kosten Voranschlag für die Wahlausgaben dem Oberstarsi unterbreiten. Die Einkünfte von den Einschreibegebühren, die zum Teile den Starsi gehörten, wurden nach jedem Quartal aufgeteilt. Ebenso mußte das Geld der Zunftlade nach jedem Quarta] dem Oberstarsi übergeben werden. Die Strafen. Um die Innungsordnung aufs genaueste einzuhalten, mußten für jede Übertretung Strafen, zumeist Geldstrafen, verhängt werden. Die Strafen wurden in der Höhe von 45 kr. bis 5 fl., 3 Reichsthaler oder 2 Dukaten zu Gunsten der Zunftlade, der Gemeindekassa, der Gefangenen oder eines anderen wohltätigen Zweckes festgesetzt. Das Ausmaß der Strafen ist in den Zunftordnungen genau angegeben. Daß trotz der angedrohten Strafen Unregelmäßigkeiten und Umgehungen der Zunftordnung vorkamen, ist aus dem ersten Absatz der Schneiderzunftordnung vom Jahre 1732 zu ersehen. Darin wird ausdrücklich verfügt, daß alle Meister und Gesellen, die ohne Unterschrift der Zunftältesten in die alten Zunftbücher eingeschrieben worden waren, sich abermals in das Amtsbuch einschreiben lassen und die Einschreibegebühr bezahlen müssen. Die unrechtmäßig zu Meister ernannten ledigen Personen sei der Meisterrang wieder zu nehmen. Ebenso müsse die bisherige Aufnahme von Lehrjungen einer Revision unterzogen werden. 67 123

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.