Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 123)
- Language
- German
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vor seiner Eheschließung eine Fertigkeit in seinem Handwerke erlange und sollte gleichzeitig den christlichen Meistern jeden Grund zu einer Beschwerde59 wegen der frühzeitigen Eheschließungen und der damit bedingten vorzeitigen Erlangung des Meisterranges nehmen. Die Lehr jungen. Nach achttägiger Probezeit ließ der Meister den Lehr jungen gegen erlag von 48 kr., die beide Teile bezahlten, in die Zunftsbücher eintragen. Der Meister erhielt ein Lehrgeld, und war verpflichtet, dem Lehr jungen die Kost, eventuell auch die Wohnung, zu geben und ihm das Handwerk beizubringen, damit er nach den erfolgten Lehrjahren, die 2—3 Jahre betrugen, als Gesell mit mindestens 6 kr. Tageslohn tätig zu sein. Hatte ein Meister den Lehrjungen im Handwerksfache nicht genügend ausgebildet, mußte er ihm das Lehrgeld zurückgeben und durfte als Strafe 3 Jahre lang keinen Lehrjungen annehmen. Bei entsprechender Ausbildung durfte der Meister nach Abgang des Lehrjungens ein Jahr lang keinen anderen annehmen, nur in Ausnahmsfällen konnten die Starsi diese Wartezeit auf ein halbes Jahr, gegen Erlag von 3 fl. reduzieren. Der Meister hatte auf den bei ihm ausgelernten Lehrjungen ein halbes Jahr lang anderen gegenüber das Vorrecht. Bei Erkrankung des Lehrjungen waren dessen Eltern oder Verwandte verpflichtet, für seine Heilung zu sorgen. In Ermangelung eines Verwandten mußten die Zunftältesten mindestens einen halben Thaler monatlich zu seiner Krankenpflege beisteuern. Im Todesfalle ist das dem Meister bezahlte Lehrgeld verfallen. Stirbt der Meister, zahlten die Erben nur im ersten Lehrjahre das Lehrgeld zurück. Ein Gesell erhielt im Krankheitsfalle von der Zunftskassa 30 kr., bei andauernder Krankheit 20 kr. monatlich. Ebenso bekam ein dürftiger Meister bei einer Erkrankung sogleich 1 fl., bei längerer Krankheit 30 kr. monatlich. Die Arbeitszeit für Gesellen und Lehrjungen war von 6 Uhr morgens bis 8 Uhr abends (nach der Schneiderzunft von 1732 von 5 Uhr morgens). Täglich bekamen sie eine halbe Stunde zur Übung im Schreiben und Lesen frei. Am Freitag Nachmittag und an den Rüsttagen zu den jüdischen Feiertagen mußte die Arbeit im Sommer um 3 Uhr, im Winter um 1 Uhr eingestellt werden. An den Halbfeiertagen durfte keine Arbeit verrichtet werden. Sämtliche Meister, nach der Schneiderzunft von 1690 auch die Gesellen und Lehrjungen, waren verpflichtet, am Samstag einen Lehrvortrag eines jüdischen Gelehrten59 anzuhören, bei unberechtigter Abwesenheit mußte eine Strafe von 1/2 Pfund Kerzen für die Synagoge oder für das Armen-Kinder-Studierhaus (Waisenhaus) erlegt werden. Die Meister und Gesellen leisteten zur Bestreitung der Zunfterfordernissen einen wöchentlichen Mitgliedsbeitrag von 1 kr., die Schuster von 3 kr. oder ein Gröschel. 122 66