Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 122)
- Language
- German
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und wurde an die Oberstarsi oder an die Judenältesten geleitet. Die Beschwerde eines nicht zünftigen Juden wegen eines Preises oder einer Lieferung gegen einen Meister wurde von den Zunftältesten mit Zuziehung eines Beisitzers der Judengemeinde erledigt. Über Wunsch der Partei konnte der Streitfall auch den Juristen zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Schusterordnung bestimmt auch, daß jede Arbeit gediegen ausgeführt sein mußte, damit keine Beschwerde gegen die Meister vorkomme. Kein Schuster durfte gleichzeitig zwei Geschäftslokale besitzen. Einem Schneidermeister war es verboten, für Tandler und Kleiderhändler, die billige Arbeit verlangten, zu arbeiten. J)ie Gesellen. Bei der Auf nähme eines Gesellen durfte ihn der Meister nur 3 Tage zur Probe behalten, dann mußte er beim Amt angemeldet und ins Zunftbuch eingetragen werden. Die Einschreibegebühr betrug 49 (48) Kreutzer, die Meister und Gesell zu gleichen Teilen trugen. Der Gesell mußte sich durch Handschlag beim Amtsschreiber zur gewissenhaften Arbeit verpflichten. Die Aufnahme eines Gesellen erfolgte auf ein halbes Jahr, beim Verlassen der Stelle mußte der Gesell 4 Wochen vor Ablauf der Frist dem Meister durch den Amtsschreiber und Diener kündigen. Stand ein Gesell ein Jahr lang im Dienstverhältnis zu einem Meister, so hatte dieser ein weiteres Jahr auf den Gesellen Anspruch, wenn er ihm die gleichen Zahlungsbedingungen bot als ein anderer Meister. Die Bezahlung des Gesellen, die mindestens 6 kr. pro Tag betrug oder pro Stüek geschah, erfolgte wöchentlich oder täglich, je nachdem es die Starsi bestimmten. Gleichzeitig durfte sich ein Gesell nicht bei zwei Meistern verdingen, es sei denn, daß der eine Meister ein halbes Jahr lang keine Arbeit gehabt hätte. Er durfte nicht auf eigene Rechnung arbeiten, seine eigenen Kleider, selbst sein Hochzeitskleid, mußte er beim Meister machen lassen. Der Meister hatte nicht das Recht einem Gesellen die Arbeit nach Hause zu geben, noch viel weniger durfte ein Meister die Arbeit seines Gesellen unrichtigerweise als seine eigene bezeichnen. Bei einem diesbezüglichen Verdacht mußte der Meister seine Aussage vor 3 anderen Meistern durch einen Eid erhärten. Er durfte seinen Meister wegen des rückständigen Lohnes oder wegen einer anderen Schuld nicht pfänden, selbst wenn er das Pfand bei den Starsi erlegen wollte. Der Gesell mußte täglich, besonders aber am Montag und Donnertag, weil da aus der Thora vorgelesen wurde, in die Synagoge gehen. Zur Hochzeit erhielt jeder Gesell aus der Zunftskassa ein entsprechendes Hochzeitsgeschenk. Nach der Sehneiderzunftordnung vom Jahre 1690, Punkt 14, war jeder Gesell verpflichtet, sechs Jahre lang vor seiner Hochzeit bei einem Meister zu arbeiten. Diese Bestimmung sollte bewirken, daß jeder Gesell 65 121