Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
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glieder aufgenommen worden, die sogar einen Starsi stellten.57 Die Flicker standen jedoch außerhalb der Zunft, da sich ein organisierter Schneidermeister nicht mit Trödel abgeben durfte. Anders war es bei der Schusterzunft, in der auch die Flicker und Absatzmacher organisiert waren. Nach den erwähnten drei Zunftstatutenordnungen ergeben sich folgende Bestimmungen. Die Meister. Die Erlangung eines Meisterranges war an folgende Voraussetzungen geknüpft:Das Prager Inkolat (Wohnrecht), eine Bestätigung von den Zunftältesten über sein Wohlverhalten innerhalb der Zunft, er mußte verheiratet sein und dürfte mit seinen Geldleistungen bei der Zunft nicht im Rückstände sein. Waren diese Vorbedingungen erfüllt, meldete er acht Tage nach seiner Hochzeit seinen Anspruch auf die Meisterschaft bei den Zunftältesten an, die ihn als Meister ins Amtsbuch eintrugen und diese Eintragung mit ihrer Unterschrift bekräftigten. Hiefür war eine Einschreibegebühr von 3 Rth. zu entrichten, und zwar 1 Rth. für die Zunftlade, 2 Rth. für die Zunftältesten. Die Eheschließung wurde zum Schutze der Familienväter gefordert und konnte bei einem als Gesellen tätigen Sohne seines verstorbenen Vaters wegfallen. Dieser durfte zur Ernährung der Familie das Handwerk seines Vaters weiterführen und einen Gesellen und Lehrjungen halten, wozu jedoch stets die Zustimmung der Zunftältesten einzuholen war. Ebenso durfte die Witwe nach einem Meister, solange sie keine weitere Ehe einging, mit einem Gesellen das Handwerk ihres verstorbenen Mannes weiterführen, wobei der Gewinn zu gleichen Teilen geteilt wurde. Ein neuer Meister durfte im ersten Jahre seiner Ehe nur einen Gesellen, aber gar keinen Lehrjungen halten, einen solchen durfte er erst im zweiten Jahre annehmen. Auch die alten Meister durften nicht mehr als einen Lehrjungen haben, damit die Zahl der Berufsgenossen nicht übermäßig zunehme. Die Meister durften einander keine Konkurrenz machen und die Arbeit eines andern nicht als minderwertig bezeichnen. Befand sich ein Meister in einem Hause, um Maß zu nehmen, muß der hinzukommende andere Meister sofort das Haus verlassen. Im Falle eines Streites in Zunftangelegenheiten hatten die Zunftältesten allein das Recht zur Fällung eines Urteiles, keineswegs durfte sich ein Meister damit an die Tandelmarkt-Inspektoren wenden, denen nur eine Jurisdiktion über Maß, Gewicht oder bei einem Tumult am Tandelmarkte zustand, ebenso durfte er sich nicht an die Gassen-Inspektoren wenden, denen die Aufsicht über die Säuberung der Judenstadt und die Rechtssprechung bei Gassentumulten, gleich dem christlichen Sechsherrenamt, zustand, auch die Unterjuristen hatten in Zunftsachen keine Entscheidung zu treffen.58 Ein Rekurs gegen die Entscheidung der Starsi mußte binnen 24 Stunden eingebracht werden 120 64