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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 111

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 111)
Language
German
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IRI
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wieder herausgeben wollte. Durch solche Überfälle entstünden Tumulte, da sich niemand mit Gewalt was wegnehmen lasse. Die jüdischen Kleiderhändler wenden sich in ihrer Eingabe auch gegen die ganz unbegründeten Beschwerden der Schneiderzunftältesten, denen sie keinen Schaden zufügten. Sie beschäftigten keine Pfuscher, sondern ließen „alle Mannskleider" bei den jüdischen Schneidern anfertigen, die sie nur an den erlaubten Tagen verkauften und gingen auch nicht hausieren. Nur wenn ein fremder Durchwanderer oder Handwerksmann zu ihnen komme, verkauften sie ihm auch außerhalb der bestimmten Zeit, da dieser nicht auf einen Tag warten könne, an dem sie auf dem Tandelmarkte öffentlich verkaufen dürften, ebensowenig wie ein solcher auf die Anfertigung eines Kleides durch den christlichen Meister warten möchte. Die christliche Kundschaft kaufe bei ihnen lieber ein, weil bei ihnen ein ganzer Anzug nicht soviel koste, wie die christlichen Meister für Macherlohn und „Bedürfnisse" allein berechnen. Die Statthalterei übersandte diese Beschwerdeschrift an das Kommerzialkollegium mit dem Bemerken, daß den Juden wohl der Kleiderhandel, wenn er den gesetzlichen Rahmen nicht überschreite, nicht verwehrt werden könne. Der Neustädter Hauptmann erhielt daraufhin den Auftrag, die jüdischen Beschwerden zu untersuchen. Sollte der Sachverhalt ihren Angaben entsprechen, müßten die abgenommenen Kleider den Juden „ohne Entgelt" zurückgegeben werden. Für die Ausübung des jüdischen Schneidergewerbes waren die zuweilen einsetzenden Angriffe der Christenschneider von untergeordneter Bedeutung. Folgenschwerer waren für die Juden die neuen Zunftartikel, die die neue Königin Maria Theresia am 19. Dezember 1740 der christlichen Schneider- und Tapeziererzunft verliehen hat.84 Im 19. und 21. Paragraphen dieser Zunftordnung sind für die Juden solche Verbote enthalten, die die christlichen Zunftmeister nur ein einzigesmal in einer Eingabe erwähnten, sonst aber nicht mehr gefordert hatten. § 19 bestimmt, daß unausgebildete Schneider, ob Christen oder Juden die keine Zunftmitglieder sind, am Tandelmarkte und anderwärts, mit Ausnahme der Jahrmarktszeit, keine neuen, ungetragenen Kleider verkaufen und auch nicht damit hausieren gehen dürften. Mit alten, bereits getragenen Kleidern dürfen aber auch diese handeln. Den Zuwiderhandelnden würden die Kleider abgenommen und zugunsten der Zunft verkauft. § 21 besagt: kein Prager jüdischer Tapezierer darf außerhalb der Judenstadt in Christenhäusern Tapezierarbeit verrichten, widrigenfalls ihm seine Arbeit weggenommen und er selbst vom Magistrate eine entsprechende Strafe erhält. (Vergleiche Beilage VII.) Im Begleitschreiben zu diesem Innungsartikel erklärt Maria Theresia i44 „gleich wie wir durch diese unsere allergnädigste Bestätigung Niemanden 110 54

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