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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 109

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 109)
Language
German
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IRI
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Paragraph 32 gibt der christlichen Schusterzunft das Recht, mit Vorwissen des Altstädter Magistrates die Arbeiten und Läden der jüdischen Schuster zu kontrollieren. Für christliche Meister, die für Juden arbeiten, werden ansteigende Strafen vorgesehen. (Vergleiche Beilage VI.) c) Die Schneider. Wesentlich günstiger gestalten sich die Verhältnisse zwischen den beiden Schneiderzünften, wenn auch hier Zwischenfälle nicht ausgeschlossen waren; sie erlangten jedoch niemals ein solches Ausmaß wie bei den Schustern. Es mag dies einerseits in dem bereits durchfochtenen Kampf im XVI. Jahrhundert begründet sein, andererseits hatte sich die Kleiderkonfektion, ein Hauptherd für Streitfälle, schon am Anfang des XVII. Jahrhunderts durchgesetzt, sodaß sich damit die christlichen Schneider abgefunden hatten. Es gab auch in der Prager Judenstadt stets eine genügende Menge jüdischer Schneider, die alle Arbeiten für die jüdischen Kleiderhändler selbst schaffen konnten. Der Kampf der christlichen Schneider war daher mehr auf Einschränkung der jüdischen Arbeit und des jüdischen Kleiderhandels eingestellt. Natürlich versuchten auch sie,ihr Ziel durch Überfälle zu erreichen. So beklagte sich der Judenschneider Löbl Sparkl am 9. Mai 1678 gegen die Neustädter Schneider, sie hätten ihn bei Ablieferung eines bestellten Kleides mit lebensgefährlichen Schlägen übel zugerichtet. Am 13. Oktober 1726 beklagen sich die christlichen Schneider über die christlichen Tandlerinnen, die dauernd mit jüdischer Ware herumhausieren , sowie über die jüdischen Kleiderhändler, die die ganze Woche hindurch ihre Geschäfte offen hielten und in der Stadt hausieren gingen. Die Hauptleute der drei Prager Städte schränkten daraufhin die übermäßige Anzahl der christlichen Tandlerinnen auf 21 ein und verboten ihnen, mit neuen Kleidern zu handeln und damit hausieren zu gehen. Den jüdischen Kleiderhändlern verboten sie, außerhalb der zwei Wochentage neue Kleider zu verkaufen oder diese an den Läden auszuhängen, es sei denn, daß sie ins Haus berufen werden möchten. Die Schneiderzunft aller drei Prager Städte führte am 30. September 1734 abermals gegen die Juden Klage, wegen Hausierens, Verkaufs und Aushängung der Kleider an den nichtprivilegierten Tagen. Als trotz wiederholter Beschwerde jahrelang keine Antwort kam, sandten sie der Statthalterei eine Bestätigung der christlichen Tandlerin Marjandel Pohlin vom 20. September 1737 ein. Darin erklärt diese, daß sie im Auftrage des Prager Juden Israel Marie von ihm verfertigte Mieder zum Verkaufe herumtrage und schon 40 Stück abgesetzt hätte. Ein christlicher Schneidermeister hätte in einem solchen statt der Fischbeine lauter Schilfrohr 108 52

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